Jede außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer unter dem begründeten Verdacht steht, eine Straftat oder eine vergleichbar schwerwiegende Pflichtverletzung begangen zu haben. Hierdurch wird regelmäßig das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer beeinträchtigt, wenn nicht gar zerstört, sodass ersterer grds. eine sog. Verdachtskündigung aussprechen darf. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt.
Allerdings muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Verdachtskündigung zunächst sorgsam den gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwurf daraufhin prüfen, ob er durch objektive Tatsachen gerechtfertigt ist. Ferner muss er den Betroffenen anhören, damit dieser zu den Vorwürfen Stellung nehmen und sich ggf. verteidigen kann.
Dies setzt selbstverständlich voraus, dass der Arbeitnehmer überhaupt darüber unterrichtet wird, welche Verfehlungen ihm vorgeworfen werden. Nach einem Urteil des BAG vom 13.03.2008 (Az.: 2 AZR 961/06) verlangt diese „Aufklärungspflicht“ allerdings nicht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten vorlegt. Erforderlich sei nur, dass der Betroffene genau erfahre, was ihm konkret vorgeworfen wird, und dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich hierzu zu äußern.
Der Entscheidung war Folgendes vorausgegangen: Ein Arbeitgeber (Beklagter) hatte einem seiner Arbeitnehmer (Kläger) außerordentlich gekündigt, weil dieser unter Verdacht stand, in elf Fällen die Reifen von Fahrzeugen seiner Kolleginnen aufgeschlitzt zu haben. Schließlich installierte die Polizei eine Überwachungskamera. Auf der von dieser erstellten Aufzeichnung war ein Mann zu sehen, der Reifen aufschlitzte, und in dem die Kolleginnen den Kläger erkannten. Der Beklagte erhielt zwischen dem 14. und 20. Juli 2003 die entsprechenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Bereits am 14.07.2003 hatte der Beklagte dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass er beabsichtige, ihm zu kündigen. Dem Kläger waren auch die fraglichen Tattage – wie es heißt, aus einem Durchsuchungsbefehl, der gegen ihn ergangen war – bekannt. Am 22.08.2008 teilte er dem Beklagten mit, er werde sich nicht zu den Vorwürfen äußern. Nachdem er im Strafverfahren freigesprochen wurde, weil das Gericht zwar glaubte, dass er die Reifen zerstochen habe, aber nicht die für einen Schuldspruch erforderliche sichere Überzeugung erlangen konnte, ging der Kläger gerichtlich gegen die zwischenzeitlich ausgesprochene außerordentliche Kündigung vor. Er wandte ein, dass er nicht hinreichend angehört worden sei, weil er keine Einsicht in die Ermittlungsakte hatte nehmen können.
Entsprechend dem oben Gesagten entschied das BAG, dass der Vorwurf, in elf Fällen Reifen zerstochen zu haben, genüge, um eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Ferner sei der Kläger auch durch Schreiben des Beklagten aufgefordert worden, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Damit sei das Anhörungserfordernis hinreichend erfüllt und die Kündigung rechtmäßig.
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