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Eingruppierung bei "einfachster" Tätigkeit

Die Lohnhöhe eines Arbeitnehmers richtet sich u.a. danach, in welche Entgeltgruppe seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit eingeordnet wird (sog. Eingruppierung). Für beide Vertragspartner – Arbeitgeber und -nehmer – ist die ordnungsgemäße Eingruppierung daher von höchster Bedeutung. Existiert ein Betriebsrat, so ist dieser gemäß § 99 I 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) an der Eingruppierung zu beteiligen.
Welche Entgeltgruppen bestehen, regelt im öffentlichen Dienst der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD), der z.B. im Verhältnis zu kommunalen Arbeitgebern einschlägig ist. Dieser sieht u.a. eine Entgeltgruppe 1 (EG 1) vor, die sog. „einfachste Tätigkeiten“ erfasst. Wie dieser Begriff zu verstehen ist, war Gegenstand eines Beschlusses des BAG vom 28.01.2009 (Az.: 4 ABR 92/07).
Demzufolge liegt dann eine „einfachste Tätigkeit“ vor, wenn eine nur sehr kurze Einweisung des Arbeitnehmers erforderlich sei, keine besondere Vor- oder Ausbildung nachgewiesen werden müsse, die auszuführenden Aufgaben klar definiert seien, der Arbeitnehmer also keinen eigenen Verantwortungsbereich übernehmen müsse, und er bei der Aufgabenerledigung „mechanisch“ vorgehen könne, ohne besondere Überlegungen anstellen zu müssen.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um die Eingruppierung einer Reinigungskraft, die bei einem Verein (Arbeitgeber) angestellt ist, dessen Träger wiederum die Stadt Frankfurt am Main ist. Nachdem sie mehrstündig über Hygienevorschriften geschult wurde, putzt sie vertragsgemäß in einem Pflegeheim, wobei sie einen komplizierten Desinfektionsplan beachten muss. Ferner muss sie die zu reinigenden Räume selbstständig kontrollieren, um den Desinfektionsplan überhaupt anwenden zu können. Ihr Arbeitgeber beantragte bei seinem Betriebsrat die Eingruppierung der Reinigungskraft in die Entgeltgruppe 1 des TVöD. Da dieser seine Zustimmung verweigerte, beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung der Arbeitsgerichte, die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen können (vgl. § 99 IV BetrVG).
Das BAG entschied, wie im Übrigen auch schon die Vorinstanzen, dass eine Eingruppierung in die EG 1 unzulässig sei, da die Reinigungskraft keine einfachste Tätigkeit ausübe. So übe sie nicht die dort beispielhaft aufgeführten Betätigungen aus, da sie weder eine Hausgehilfin, noch eine Hausarbeiterin oder Reinigerin im Außenbereich sei. Daraus, dass eine Reinigungskraft im Innenbereich tätig ist, könne zwar nicht schon stets auf die Zugehörigkeit zu einer höheren Tarifgruppe geschlossen werden. Aber in Anbetracht der Tatsache, dass sie mehrstündig geschult wurde und selbstständig Hygienevorschriften und einen ausführlichen Desinfektionsplan anwenden müsse, übe sie keine „einfachste“ Tätigkeit aus. Die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung wurde daher verweigert.

 

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