Wenn der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, weil er die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, dann behält letzterer seinen Lohnanspruch, obwohl er seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat und auch nicht nachholen muss (§ 615 S. 1 BGB). Dies gilt gemäß § 615 S. 3 BGB entsprechend, wenn der Arbeitgeber für das Risiko des Arbeitsausfalls einstehen muss.
Was aber soll gelten, wenn ein Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung deshalb nicht erbringen kann, weil im Betrieb desjenigen, der ihn vom Leiharbeitsunternehmen entliehen hat, ein Arbeitskampf stattfindet?
Diese Frage beantwortet ein Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 30.08.2006 (Az.: L 12 AL 168/05). Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitgeber (= das Leiharbeitsunternehmen) das wirtschaftliche Risiko dafür, dass in einem Drittunternehmen, dem es Leiharbeiter überlassen hat, ein Arbeitskampf stattfindet. Dieses Risiko, dass die Leiharbeitnehmer also vorübergehend keine Arbeitsleistung für den Entleiher erbringen können, soll er auch nicht auf seine Angestellten überwälzen können. Folgerichtig behalten die Leiharbeitnehmer entsprechend § 615 BGB ihren Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber.
Das Fortbestehen des Vergütungsanspruchs könne auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Denn nach § 11 IV 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) behält der Leiharbeitnehmer nicht nur seinen Lohnanspruch, wenn sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet, sondern er verhindert auch Beschränkungen oder die vertragliche Aufhebung dieses Anspruchs. Aus § 11 IV 2 AÜG in Verbindung mit § 134 BGB folgt daher, dass eine anderslautende Ausschlussklausel nichtig und damit irrelevant ist, sodass der Leiharbeitnehmer gleichwohl seinen Lohn verlangen kann.
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