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Narrenfreiheit am Arbeitsplatz?

Alle Jahre wieder beginnt für Karnevalsjecke die berühmte fünfte Jahreszeit. Damit es aber nach Aschermittwoch zumindest in beruflicher Hinsicht keinen Grund zum Weinen gibt, sollten ein paar Hinweise zum karnevalistischen Treiben beachtet werden:
Die Karnevalstage sind keine gesetzlichen Feiertage. Grundsätzlich besteht daher die Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen, und diese ordnungsgemäß zu erledigen. In vielen Betrieben bestehen allerdings Sonderregelungen, die zu einer Art „Zwangsurlaub“ führen, wobei z.B. für Weiberfastnacht und Rosenmontag zusammen ein Urlaubstag des Jahreserholungsurlaubes angesetzt oder unbezahlte Freizeit eingeräumt wird. Ob eine solche Regelung besteht, sollte sorgfältigst überprüft werden: Nimmt sich ein Arbeitnehmer nämlich unberechtigt Urlaub, provoziert er mittelbar immerhin eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung. Auch Karnevalsprinzen, -prinzessinnen, -bauern, -jungfrauen, Büttenredner, Mitglieder von Kapellen, Tanzcorps oder Karnevalsbands und sonstige „Berufskarnevalisten“ haben keinen Anspruch auf un- oder gar bezahlten Sonderurlaub. Wie in diesen Fällen Beruf und Karneval miteinander verbunden werden können, sollte daher frühzeitig mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.
Am Arbeitsplatz gilt, dass Feiern in kleinerem Umfange grundsätzlich unschädlich ist. Gegen ein paar Luftschlangen im Büro wird wohl nichts einzuwenden sein, doch sollte man die Finger vom Alkohol lassen: Solange der Arbeitnehmer im Dienst ist, ist Nüchternheit oberstes Gebot, da er andernfalls seiner Arbeitspflicht nicht mehr gerecht werden kann. Eine Kostümierung dürfte wiederum regelmäßig zulässig sein, sofern nicht besondere Kleidungsregeln existieren. Allerdings bestehen auch hier – jedenfalls im karnevalsverrückten Rheinland – oft Sonderregelungen für die Karnevalstage (z.B. für Kassenpersonal in Warenhäusern, Supermärkten oder gar Banken etc.).
Sollte anlässlich des Karnevals eine Betriebsfeier stattfinden, gilt nichts grundlegend anderes: Da man auch nach Karneval noch Karriere machen bzw. sich nicht lächerlich machen möchte, sollte man dem Alkohol nicht zu sehr zusprechen. Ferner sollte jeder Arbeitnehmer auf sein Verhalten nicht nur gegenüber Vorgesetzten achten: Sexuelle Belästigungen oder Handgreiflichkeiten jeder Art sind ebenso Tabu wie Beleidigungen!
Erkrankt ein Arbeitnehmer, weil er sich in Urlaub oder Freizeit dem närrischen Treiben angeschlossen hat, so kann er sich regulär krank melden und Entgeltfortzahlung verlangen. Dennoch erteilt der Karneval keinen Freibrief zum „Blaumachen“, sodass nur im Ernstfall von einer Krankschreibung Gebrauch gemacht werden sollte!

 

Standort

Wesseling (Köln/Bonn)   
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