Nach dem bis zum 31.12.2008 gültigen § 30f I 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) galt, dass eine Versorgungszusage unverfallbar wurde, wenn eine betriebliche Altersversorgung vor dem 01.01.2001 zugesagt wurde und das Beschäftigungsverhältnis endete, bevor der Versorgungsfall eintrat. Ferner musste der Begünstigte das 35. Lebensjahr vollendet haben und die Versorgungszusage mindestens seit 10 Jahren bestehen (s. § 30f I 1 Nr. 1 BetrAVG). Bestand hingegen das Arbeitsverhältnis seit wenigstens 12 Jahren, genügte gemäß § 30f I 1 Nr. 2 BetrAVG auch ein dreijähriges Bestehen der Versorgungszusage. Nach § 30f I 1 Halbsatz 2 BetrAVG wurde eine Versorgungsanswartschaft schließlich auch dann schon unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hatte und die Zusage ab dem 01.01.2001 für die Dauer von fünf Jahren bestand. Diese Zeiträume (10 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre) nennt man Unverfallbarkeitsfristen.
Nach einem Urteil des BAG vom 14.01.2009 (Az.: 3 AZR 529/07) entsteht eine unverfallbare Anwartschaft in der zuletzt geschilderten Variante auch dann, wenn die Unverfallbarkeitsfrist erst im Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgelaufen war. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Entstehen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft dann nicht mehr entgegen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitgeber (Beklagter) einer Angestellten (Klägerin) am 25.08.1999 schriftlich eine betriebliche Altersversorgung durch Abschluss einer Direktversicherung zugesichert. Für den Fall, dass die Klägerin bei Ausscheiden aus dem Unternehmen eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erlangt haben sollte, hatte sich der Beklagte per Vertrag verpflichtet, das zu ihren Gunsten begründete Versicherungsverhältnis auf sie zu übertragen. Durch ordentliche Kündigung vom 28.10.2005 beendete der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2005. Die Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Übertragung des Versicherungsvertrages kraft Versorgungsanwartschaft.
Die Arbeitsgerichte gaben der Klägerin in allen Instanzen Recht: Die Versorgungszusage sei vor dem 01.01.2001 erteilt worden, sodass § 30f I BetrAVG anwendbar sei. Zwar liege kein Fall des § 30f I 1 Nr. 1 oder 2 BetrAVG vor, doch habe die Zusage seit dem 01.01.2001 für die Dauer von fünf Jahren, nämlich bis zum 31.12.2005 bestanden. Dass in diesem Zeitpunkt gleichzeitig das Beschäftigungsverhältnis erlosch, sei insoweit unschädlich. Daher habe die Klägerin einen Anspruch auf deren Übertragung gegen den Beklagten.
Übrigens: Für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2009, aber nach dem 31.12.2000 erteilt wurden, gilt § 30f II BetrAVG: Die Versorgungsanwartschaft wird daher unverfallbar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls, wenn die Versorgungszusage für die Dauer von fünf Jahren bestand und der Begünstigte das 30. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat, aber die Versorgungszusage ab dem 01.01.2009 für fünf Jahre bestand.
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