Wenn ein Unternehmen im Wege eines Betriebsüberganges veräußert wird, dann tritt der Erwerber gemäß § 613a BGB in alle Rechte und Pflichten des Verkäufers ein. Der Verkauf führt daher für die Arbeitnehmer (zunächst) „nur“ zu einem Wechsel ihres Arbeitgebers.
Was sich relativ einfach anhört, kann in der Praxis aber die eine oder andere Tücke enthalten, z.B. hinsichtlich der Frage, welcher Tarifvertrag nun gilt. An sich ist dies nach § 613a I 2 BGB das für den Verkäufer verbindliche Regelwerk (sog. Transformation). Das muss allerdings nicht immer so sein: Mit Urteil vom 07.07.2010 hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 4 AZR 1023/08) entschieden, dass nach dem Betriebsübergang ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag anzuwenden ist, wenn dieser für den Käufer und die Arbeitnehmer bindend ist. Auf einen Haustarifvertrag, den die Angestellten mit dem früheren Eigentümer geschlossen hatten, kommt es hingegen nicht mehr an, sondern er wird vielmehr nach § 613a I 3 BGB abgelöst.
Dieser Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Das Arbeitsverhältnis eines Luftsicherheitsassistenten (Kläger), der Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ging im Wege eines Betriebsüberganges auf den Beklagten über. Vor dem Verkauf galt nicht nur der Flächentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe, der allgemeinverbindlich ist, sondern auch ein Haustarifvertrag, der als spezielleres Regelwerk ausschließlich angewendet wurde. Anders, als man vielleicht meinen könnte, ging es dem Kläger gar nicht um die weitere Geltung des Haustarifvertrages. Vielmehr zielte seine Klage darauf ab, festzustellen, dass dieser nicht weiter relevant sei. Dessen Vergütungsvorschriften blieben nämlich hinter dem allgemeinverbindlichen Flächentarifvertrag zurück, weshalb der Kläger eine Entlohnung nach dessen Vorgaben einforderte. Der Beklagte hatte jedoch den Haustarifvertrag weiterhin angewendet.
Bereits das zuständige Landesarbeitsgericht hatte festgestellt, dass es keine formwirksame Vereinbarung über die weitere Anwendung des Haustarifvertrages zwischen ver.di und dem Beklagten gebe. Auch das BAG gab dem Kläger Recht: Nach erfolgtem Betriebsübergang sei gemäß § 613a I 3 BGB allein der allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe anzuwenden. Dessen Geltung folge aus der beiderseitigen Tarifgebundenheit von Kläger und Beklagtem (§§ 4 I, 5 I Tarifvertragsgesetz), weshalb entgegen § 613a I 2 BGB der frühere Haustarifvertrag nicht mehr von Bedeutung sei. Damit stand dem Kläger ein Anspruch auch auf die Lohndifferenz zwischen Haustarifvertrag und allgemeinverbindlichem Tarifvertrag zu.
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