StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtÄrztliche Bereitschaftsdienste können auch während der gesetzlichen Ruhezeit abgegolten werden

Ärztliche Bereitschaftsdienste können auch während der gesetzlichen Ruhezeit abgegolten werden

Bei Berufsgruppen, die verpflichtet sind, (auch) Bereitschaftsdienste zu leisten, entstehen immer wieder Rechtsstreitigkeiten darüber, wie diese zu vergüten bzw. durch Freizeit auszugleichen sind.
Mit Urteil vom 22.07.2010 hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 6 AZR 78/09) entschieden, dass ein Freizeitausgleich auch während der gesetzlichen Ruhezeit im Sinne von § 5 ArbZG erfolgen kann. Diese Entscheidung betrifft alle in einem Krankenhaus angestellten Ärzte, für deren Arbeitsverhältnisse der „Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TV-Ärzte/VKA von 2006) gilt.

Nach dem bezeichneten Regelwerk sind die Betroffenen verpflichtet, regelmäßig im Bereitschaftsdienst tätig zu sein. Diese Dienstzeiten werden unter Anwendung eines bestimmten Faktors in „reguläre“ Arbeitszeiten umgewandelt und nach dem jeweils anwendbaren Stundenlohn – abhängig von der Entgeltgruppe des Arztes – vergütet. Alternativ kann nach § 12 IV 1 TV-Ärzte/VKA auch ein Freizeitausgleich stattfinden.
Zwischen Mai 2007 und März 2010 war ein Assistenzarzt (Kläger) bei einem Klinikum (Beklagte) angestellt. Zusätzlich zu seinen regulären Arbeitszeiten erbrachte er Bereitschaftsdienste von jeweils 10 Stunden, die nach dem für beide Vertragsparteien geltenden TV-Ärzte/VKA neun Arbeitsstunden entsprachen. Ein Freizeitausgleich für diese Dienste schloss sich noch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG an, denn der Bereitschaftsdienst führte zu einer Freistellung von der vertraglichen Arbeitspflicht am Folgetag. Außerdem wurde eine nach § 12 IV 1 TV-Ärzte/VKA umgewandelte Arbeitsstunde des Bereitschaftsdienstes finanziell ausgeglichen. Letztendlich erhielt der Kläger seinen vollen Lohn für die Regelarbeitszeit und auch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten wurden eingehalten. Vor Gericht forderte der Kläger nun eine Entlohnung für seine Bereitschaftsdienste für den Zeitraum zwischen dem 09.07.2007 und dem 31.08.2008, die ebenfalls durch die Gewährung von Freizeit ausgeglichen worden waren und zusammen 640 Arbeitsstunden entsprachen. Er war nämlich der Auffassung, dass es unzulässig sei, Bereitschaftsdienste während der gesetzlichen Ruhezeit auszugleichen, da er während dieser ohnehin nicht arbeiten dürfe.
Das BAG wies die Klage jedoch ab. Ein Arzt könne nicht verlangen, nach der Erbringung von Bereitschaftsdiensten einerseits unbezahlte Freizeit und andererseits zusätzlich noch einen bezahlten Freizeitausgleich zu erhalten. Vielmehr sei ein Ausgleich nach dem TV-Ärzte/VKA auch während der gesetzlichen Ruhezeit möglich. Aus § 5 ArbZG folgten nämlich keine inhaltlichen Vorgaben dafür, wie ein Krankenhaus klarstellen müsse, dass die bei ihm beschäftigten Ärzte die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten. Bei einem Freizeitausgleich während der gesetzlichen Ruhezeit werde die bezahlte Freizeit auf die eigentliche „Sollarbeitszeit“ des Angestellten angerechnet, sodass ein wegen dieser Dienste nach § 12 I, II TV-Ärzte/VKA entstehende Entgeltanspruch bereits abgegolten sei.
 

 

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