Internet und E-Mail sind zwar aus dem heutigen Berufs- und Alltagsleben nicht mehr wegzudenken – aber für Betriebsratsmitglieder noch lange nicht selbstverständlich!
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.07.2010 (Az.: 7 ABR 80/08) kann ein Betriebsrat allerdings verlangen, einen Internetzugang sowie eigene E-Mail-Adressen für seine einzelnen Mitglieder zu erhalten. Es sei denn, dem stehen „berechtigte Belange“ des Arbeitgebers entgegen.
Dies leitet das BAG aus § 40 II Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ab, nach dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, für die Informations- und Kommunikationstechnik zu sorgen, auf die der Betriebsrat im Rahmen seiner laufenden Tätigkeit angewiesen ist. Ob etwas der Aufgabenerledigung durch den Betriebsrat dienlich ist, liege dabei im Beurteilungsspielraum desselben, der allerdings entgegenstehende Interessen des Arbeitgebers – vorrangig die Kostenfrage – in seine Erwägungen einbeziehen müsse.
Ferner verweist das Gericht auf seine bisherige Rechtsprechung, nach der ein Internetzugang und die mit ihm verbundenen Informationsmöglichkeiten für die laufende Geschäftsführung eines Betriebsrates erforderlich sein können. Das gelte aber nicht nur für den Betriebsrat als solchen, sondern auch für dessen einzelne Mitglieder, denen ein Internetzugang z.B. die Vorbereitung einer Betriebsratssitzung erleichtern könne. Schließlich könne der Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch separate E-Mail-Adressen für seine Mitglieder für zweckdienlich halten, weil diese eine externe Kommunikation via Internet ermöglichten. Denn auch ein Informationsaustausch einzelner Mitglieder mit Betriebsfremden könne letztendlich der Tätigkeit des gesamten Betriebsrats nutzen.
Schließlich fügt das Gericht hinzu, dass der Arbeitgeber dem Wunsch nach Internetzugang und separaten E-Mail-Adressen den Einwand entstehender Kosten dann nicht entgegen halten könne, wenn deren Arbeitsplätze bereits über einen PC verfügen und nur noch das Internet freigeschaltet werden müsste.
Folglich können auch der Betriebsrat und die Betriebsratsmitglieder nach dem vorliegenden Beschluss am technischen Fortschritt Anteil nehmen, sofern nicht ausnahmsweise beachtliche Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
| < Zurück | Weiter > |
|---|