StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtAbschaffung der Versorgungsämter: Arbeitsweg von 83 km zumutbar

Abschaffung der Versorgungsämter: Arbeitsweg von 83 km zumutbar

Schon mehrfach wurde an dieser Stelle darüber berichtet, dass in Nordrhein-Westfalen die Versorgungsämter aufgelöst wurden. Ging es dort aber vor allem um Zuständigkeitsfragen in Schwerbehinderungssachen, hat dieses „Ereignis“ nun auch das Bundesarbeitsgericht erreicht.
Eine Frau (Klägerin) war für lange Zeit im Assistenzdienst des Versorgungsamts Gelsenkirchen tätig. Mit der Auflösung der Versorgungsämter wurde sie zum 01.01.2008 dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe im 83 km entfernten Münster zugewiesen. Die Klägerin hielt diese Maßnahme für unwirksam, weil u.a. soziale Kriterien missachtet worden seien. So könne nicht von ihr verlangt werden, einen derartig langen Arbeitsweg auf sich zu nehmen.

Das BAG hielt die angegriffene Maßnahme jedoch für rechtswirksam (Urteil vom 14.07.2010, Az.: 10 AZR 21/09). Es führt zunächst aus, dass die Auflösung der Versorgungsämter Folge der Eingliederung der Versorgungsverwaltung in die allgemeine Verwaltung gewesen sei. Deren Aufgaben seien den Kreisen, kreisfreien Städten, Landschaftsverbänden und Bezirksregierungen übertragen worden, denen nach einem sog. Zuordnungsplan auch die früheren Arbeitnehmer der Versorgungsämter zugeteilt worden seien. Arbeitgeber blieb das Land NRW, auch wenn die Betroffenen nicht weiter für eine Landesbehörde tätig sind.
Dieser Zuordnungsplan habe allerdings sowohl soziale Kriterien als auch dienstliche Belange ordnungsgemäß berücksichtigt. Auch sei es nicht rechtswidrig gewesen, Personal anderen Stellen als Landesbehörden im Wege der sog. Personalgestellung zuzuweisen. Schließlich sei auch die Zuordnung der Klägerin nicht zu beanstanden gewesen.
In zwei weiteren Parallelverfahren wurde die Revision Betroffener ebenfalls zurückgewiesen, ein drittes Verfahren endete mit einem Vergleich.
 

 

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