StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtFalschgeld in der Rathauskasse rechtfertigt die außerordentliche Kündigung

Falschgeld in der Rathauskasse rechtfertigt die außerordentliche Kündigung

 Nach wie vor sind die Arbeitsgerichte mit der Problematik befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber einem langjährigen Arbeitnehmer außerordentlich kündigen darf, wenn dieser bei der Arbeit ein mehr oder minder schwerwiegendes Delikt begangen hat.
Nun gesellt sich ein Fall des LAG Hamm hinzu, indem es um Falschgeld in der Kasse eines Straßenverkehrsamtes geht.
Die Klägerin arbeitete im Straßenverkehrsamt der Stadt Dortmund (Beklagte), wo sie mit Führerscheinangelegenheiten betraut war und u.a. regelmäßig Gebühren in Empfang nahm. Nach 23-jähriger Tätigkeit für die Beklagte fand Anfang August 2009 eine Kassenprüfung statt. Dabei stellte sich schon bei oberflächlicher Kontrolle heraus, dass von den 828,- €, die sich insgesamt in der Kasse befanden, 650,- € Falschgeld waren. Da diese „Blüten“ noch dazu offenbar alle in der gleichen Art und Weise hergestellt worden waren, ging die Beklagte davon aus, dass es nur einen Täter geben konnte, nämlich die Klägerin. Diese habe das in der Kasse befindliche echte Geld gegen Falschgeld ausgetauscht.

Die Klägerin verteidigte sich damit, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um Falschgeld gehandelt habe. Zwar habe der Kassenautomat des Straßenverkehrsamtes einige Geldscheine nicht anerkannt, aber das sei in der letzten Zeit häufiger geschehen. Zwei oder dreimal habe sie erfolglos versucht, Geldscheine einzuzahlen, bis sie stattdessen ihr gehörende Scheine genommen hätte, die der Automat akzeptierte. Um den von ihr „vorgelegten“ Betrag, der binnen sechs bis sieben Wochen auf 650,- € angestiegen sei, auszugleichen, habe sie die Scheine, die der Automat nicht annehmen wollte, gesammelt und wenige Tage vor der Kassenprüfung gegen Geld aus dieser eingetauscht. Leider habe sie es nicht geschafft, ihren Vorgesetzten über die Probleme mit dem Kassenautomaten und ihr weiteres Vorgehen zu informieren.
Wegen des Verdachts, dass die Klägerin bewusst echtes Geld gegen Falschgeld vertauscht habe, erklärte ihr die Beklagte am 13.08.2009 schriftlich die außerordentliche Kündigung (hilfsweise mit sozialer Auslauffrist). Die Klägerin legte wiederum Kündigungsschutzklage ein, scheiterte aber schon vor dem Arbeitsgericht Dortmund.
Und auch vor dem LAG Hamm hatte sie keinen Erfolg. Mit Urteil vom 26.08.2010 (Az.: 17 Sa 537/10) entschied das Gericht, dass die außerordentliche Kündigung in Form der Verdachtskündigung rechtswirksam sei. Die Indizien, auf die sich die Beklagte gestützt habe, begründeten einen hinreichenden Tatverdacht für ein bewusstes Auswechseln des Geldes aus der Kasse gegen Falschgeld. Dabei berücksichtigte das Gericht vor allem das auffällige Erscheinungsbild der falschen Scheine: Sie waren aus je einer Vorder- und Rückseite zusammengeklebt, die Ränder waren ungleichmäßig und die verwendeten Farben entsprachen ebenso wenig echten Euroscheinen wie das falsche Hologramm. Es sei daher überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin dies nicht bemerkt habe, sondern stattdessen sogar noch eigenes Geld am Kassenautomat eingezahlt haben will.
 

 

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