StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtBesetzung von Führungsstellen: Schwerbehindertenvertretung ist nur „ausnahmsweise“ zu beteiligen

Besetzung von Führungsstellen: Schwerbehindertenvertretung ist nur „ausnahmsweise“ zu beteiligen

Zum Schutz und zur Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung einer Schwerbehindertenvertretung vor. Diese muss gemäß § 95 II 1 SGB IX ohne schuldhaftes Verzögern umfänglich informiert und angehört werden, bevor der Arbeitgeber eine Entscheidung trifft, die einzelne oder mehrere schwerbehinderte Arbeitnehmer betrifft.

Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgericht vom 17.08.2010 (Az.: 9 ABR 83/09) muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in das Verfahren zur Besetzung einer Führungsposition aber nur dann einbeziehen, wenn die Stelle, um die es geht, „besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt“. Dabei denkt das BAG z.B. an Fälle, in denen die Führungskraft u.a. mit der behindertengerechten Ausgestaltung von Arbeitsplätzen betraut werden soll.
Der Beschluss geht auf einen Feststellungsantrag des Kultur- und Umweltdezernats des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) zurück. Dessen Ziel war es, festzustellen, dass die Schwerbehindertenvertretung stets dann zu beteiligen sei, wenn der zu besetzenden Stelle eine Führungsfunktion zukommt, der wiederum mindestens ein schwerbehinderter Arbeitnehmer zugeordnet sei.
Wie bereits aus dem zweiten Absatz ersichtlich hat das BAG eine derartig weitgreifende Beteiligungspflicht jedoch abgelehnt. Die Schwerbehindertenvertretung sei immer, aber auch nur dann einzubeziehen, wenn eine Angelegenheit Schwerbehinderte tatsächlich oder rechtlich in anderer Art und Weise betreffe als nicht behinderte Arbeitnehmer. Die Besetzung einer Führungsstelle tangiere aber be- und nicht behinderte Beschäftigte grundsätzlich gleichermaßen, sodass eine Beteiligungspflicht nur in den oben genannten Fällen bestehe. 

 

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