Ein Arbeitnehmer, der gegen die schriftliche Kündigung seines Arbeitgebers Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zum Arbeitsgericht erheben will (und kann), muss stets die dreiwöchige Klageerhebungsfrist beachten. Auch eine an sich rechtsunwirksame Kündigung gilt nämlich gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam, wenn bereits drei Wochen seit Zugang der Kündigung vergangen sind, bevor der Betroffene klagt. Nur in seltenen Fällen erlaubt § 5 KSchG eine verspätete Klageerhebung.
Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 01.09.2010 (Az.: 5 AZR 700/09) erneut hin. Kernpunkt dieser Entscheidung war jedoch die Missachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 II BGB durch den Arbeitgeber.
Ein im November 1972 geborener Mann (Kläger) arbeitete seit dem 01.08.1995 in einer Tankstelle. Der Pächter der Tankstelle wechselte mehrmals, so zum 01.01.1999 und Anfang 2007. Der gegenwärtige Pächter (Beklagter) kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 22.04.2008 zum 31.07.2008. Erst im November 2008 verklagte dieser den Beklagten und verlangte seinen Lohn für die Monate August und September 2008 wegen Annahmeverzugs des Beklagten. Seine Klage begründete er damit, dass er insgesamt länger als 12 Jahre in der Tankstelle gearbeitet habe, sodass die Kündigungsfrist für ihn fünf Monate bis zum Monatsende betrage. Eine Verkürzung dieser Frist nach Maßgabe von § 622 II 2 BGB, nach dem die Beschäftigungsdauer vor Vollendung des 25. Lebensjahres für die Berechnung der Kündigungsfrist irrelevant sei, sei diskriminierend, unionsrechtswidrig und deshalb unzulässig.
Das BAG wies seine Klage jedoch ab. Zwar stimme es, dass die Kündigungsfrist zu kurz berechnet worden sei, weil fälschlicherweise die Beschäftigungsdauer vor dem 01.01.1999 nicht berücksichtig worden war. Selbst bei Anwendung von § 622 II 2 BGB hätte dem Kläger daher erst zum 31.08.2008 gekündigt werden dürfen. Darüber hinaus sei auch nach dem Urteil des EuGH vom 19.01.2010 (C-555/07 – Kücükdeveci) geklärt, dass § 622 II 2 BGB nicht weiter angewendet werden darf, weshalb die Kündigungsfrist vorliegend fünf Monate zum Monatsende betragen habe und erst am 30.09.2008 abgelaufen sei. Letztlich scheiterte die Klage auf Lohnzahlung allein an der verspäteten Kündigung des Klägers:
Wenn der Arbeitgeber ordentlich kündigt, aber die gesetzliche Kündigungsfrist missachtet, dann muss der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Kündigungszugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 S. 1 KSchG). Kann die Kündigung nicht in eine solche mit angemessener Frist umgedeutet werden, weil sie z.B. ein konkretes Datum benennt bis zu dem sie läuft, dann gilt sie gemäß § 7 KSchG trotz zu kurzer Kündigungsfrist als rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer zu spät Kündigungsschutzklage erhebt!
Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die Klageerhebungsfrist des § 4 S. 1 KSchG einzuhalten, denn hätte der Kläger rechtzeitig geklagt, hätte er zwar nicht seinen Arbeitsplatz behalten (was auch nicht sein Ziel war), aber zumindest noch zwei weitere Monatslöhne erhalten. So aber endete das Arbeitsverhältnis bereits am 31.07.2008, weil eine Umdeutung in eine fristgerechte Kündigung ausschied und die Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam zu behandeln ist, und der Kläger konnte keinen Lohn wegen Annahmeverzugs des Beklagten für die Monate August und September 2008 verlangen.
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