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Entschädigungsanspruch bei altersdiskriminierender Stellenanzeige

Die Zeiten, in denen ein Arbeitgeber per Stellenanzeige einen „jungen, dynamischen und flexiblen Mitarbeiter“ etc. suchen konnte, sind vorbei. Spätestens seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) müssen entsprechende Inserate sorgfältig formuliert werden, da anderenfalls Entschädigungs- und/oder Schadensersatzansprüche abgelehnter und (vermeintlich) benachteiligter Bewerber drohen.
Mit Urteil vom 19.08.2010 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Anzeige, in der ein „junger“ Stellenkandidat gesucht wird, altersdiskriminierend im Sinne der §§ 7, 11 AGG ist (Az.: 8 AZR 530/09).

Folgendes war geschehen: In einer juristischen Fachzeitschrift suchte jemand (Beklagte) „eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljurist“ für seine Rechtsabteilung. Auf diese Stelle bewarb sich auch ein damals 49jähriger Volljurist (Kläger), der jedoch eine Absage erhielt, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Stattdessen stellte die Beklagte eine 33jährige Volljuristin ein. Der Kläger verlangte nun von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 25.000,- € sowie Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts.
Das BAG stellte denn auch fest, dass die Stellenanzeige altersdiskriminierend gewesen sei. Nach den §§ 7, 11 AGG sei der potentiell künftige Arbeitgeber verpflichtet, Stellenangebote „altersneutral“ zu formulieren, sofern nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund (hierzu s. § 10 AGG) vorliege.
Aus der Formulierung des Inserats schloss das BAG ferner, dass der Kläger gerade wegen seines Alters abgewiesen und somit unzulässigerweise benachteiligt worden sei. Und da es der Beklagten nicht gelang, das Gegenteil zu beweisen, sprachen ihm die Arbeitsgerichte auch einen Entschädigungsanspruch zu – allerdings nur in Höhe eines Monatsgehalts. Dem Kläger stehe nämlich kein Anspruch auf Zahlung eines Jahresgehaltes zu, da er wiederum nicht nachweisen konnte, dass die Wahl der Beklagten auf ihn gefallen wäre, wenn die Altersdiskriminierung unterblieben wäre.
 

 

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