StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtKeine Benachteiligung ohne Vergleichbarkeit von Stellenbewerbern

Keine Benachteiligung ohne Vergleichbarkeit von Stellenbewerbern

Wie bekannt sein dürfte, führte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu zahlreichen Benachteiligungsverboten, die u.a. für das Arbeitsleben gelten. Schon bei der Auswahl eines Stellenbewerbers setzt seither der Schutz vor Ungleichbehandlungen ein.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.08.2010 (Az.: 8 AZR 466/09) fehlt es an einer unzulässigen Benachteiligung aber dann, wenn sich verschiedene Personen nicht in derselben bzw. einer vergleichbaren Bewerbersituation befinden. Ohne vergleichbare Lage sei das AGG mit seinen Diskriminierungsverboten nämlich nicht anwendbar.

Das Urteil beruht auf dem folgenden Fall: Ein Teil einer evangelischen Landeskirche (Beklagter) suchte für eine elfmonatige Projektstelle mit der Bezeichnung „Schulung von Multiplikatorinnen/-en im Bereich der beruflichen Integration von erwachsenen Migrantinnen/-en“ eine Fachkraft. Diese sollte ein Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik abgeschlossen haben und außerdem Erfahrungen mit Projektarbeit sowie Kenntnisse bzgl. des Projektthemas besitzen. Zudem wurde die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche verlangt. Auf das Inserat bewarb sich u.a. eine Muslimin türkischer Herkunft (Klägerin), die zwar über Erfahrungen mit entsprechenden Integrationsprojekten verfügte, aber vom Beruf her Reisekauffrau ist. Eine Mitarbeiterin des Beklagten fragte ferner nach ihrer Religionszugehörigkeit.
Die Wahl fiel schließlich auf eine aus Indien stammende Bewerberin mit einem Hochschuldiplom der Sozialwissenschaften, weswegen die Klägerin nun eine Entschädigung verlangte, da sie benachteiligt worden sei.
Ihre Klage scheiterte jedoch. Das BAG führt aus, dass sich ein Stellenbewerber nur dann auf eine unzulässige Benachteiligung im Sinne des AGG berufen kann, wenn seine eigene Bewerbung mit der anderer Kandidaten vergleichbar ist. Zur Beurteilung dieser Frage komme es darauf an, welches Anforderungsprofil der (potentielle) Arbeitgeber entwickelt hat, solange dieses nach allgemeiner Sicht plausibel zu sein scheint.
Es komme vorliegend nicht darauf an, ob die Klägerin wegen ihrer Religion oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden sein könnte. Denn da sie, anders als der Beklagte dies gefordert hatte, nicht über einen Hochschulabschluss verfüge, könne sie mit der ausgesuchten Mitbewerberin schon nicht verglichen werden. Diese Bewerbungsvoraussetzung sei ferner nicht zu beanstanden, denn es entspreche der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass bei einem Schulungsprojekt für Multiplikatoren in der Sozialarbeit der Abschluss eines entsprechenden Studiums verlangt werde. Damit war die Ablehnung der Klägerin nicht unzulässig im Sine des AGG, sodass ihr kein Entschädigungsanspruch zustand. 

 

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