Gemäß § 3 I 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer sechs Wochen lang einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie unverschuldet infolge einer Krankheit arbeitsunfähig sind und daher nicht zur Arbeit erscheinen können. Falls der Betroffene durch dieselbe Krankheit („Fortsetzungskrankheit“) erneut arbeitsunfähig wird, besteht dieser Anspruch nur, wenn er entweder zwischen den Arbeitsunfähigkeitszeiten sechs Monate lang nicht wegen dieser Fortsetzungskrankheit arbeitsunfähig war oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 I 2 EFZG). In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, nachzuweisen, dass er nicht an einer Fortsetzungskrankheit litt.
Die Arbeitsunfähigkeit ist nach § 5 EFZG dem Arbeitgeber mittzuteilen. Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist nach § 5 I 2 EFZG ein ärztliches Attest vorzulegen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgericht Mainz vom 24.06.2010 (Az.: 11 Sa 178/10) kommt im Grundsatz nicht nur einem im Inland ausgestellten Attest insoweit ein hoher Beweiswert zu, sondern auch einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wie der dort entschiedene Fall zeigt.
Ein 45jähriger Arbeitnehmer (Kläger) war seit 25 Jahren als Hilfsarbeiter bei einem Unternehmen (Beklagte) angestellt. Für das Jahr 2009 beantragte er zunächst Urlaub vom 20.07. – 21.08., der jedoch abgelehnt wurde, weil in der Ferienzeit nicht mehr als drei Urlaubswochen genommen werden dürften. Anfang Juli 2009 beantragte der Kläger daraufhin Urlaub vom 03.08. – 21.08., der erneut nicht genehmigt wurde, weil dies nach dem Urlaubsplan und dem Arbeitsaufkommen nicht möglich sei. Schließlich einigte man sich darauf, dass der Kläger zwischen dem 13.07. und 31.07.2009 in Urlaub gehen könne. Mitsamt Ehefrau und Kindern brach der Kläger zu Urlaubsbeginn sofort in sein Heimatland, die Türkei, auf. Im August 2009 erschien er jedoch nicht zur Arbeit. Als er wieder zur Arbeit kam, legte er ein Attest des Atasagun Krankenhauses vor, nach dem er vom 27.07. bis zum 30.07.2009 stationär behandelt worden sei. Er litt an „Vertigo, Hypertension/Kopfschmerzen durch starke Druck“ (Schwindel, Bluthochdruck). Ferner wurde dem Kläger bescheinigt, dass er erst nach 30tägiger Bettruhe wieder arbeiten könne. Die Beklagte weigerte sich jedoch, den Kläger für den August 2009 nach § 3 I EFZG zu entlohnen.
Die daraufhin erhobenen Klagen führten weder vor dem zuständigen Arbeitsgericht noch vor dem LAG Mainz zum gewünschten Erfolg.
Das LAG Mainz führt zwar zunächst ganz allgemein aus, dass der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht genüge, wenn er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne von § 5 I 2 EFZG vorlege und betont deren hohen Beweiswert: Bei einem ordnungsgemäß ausgefüllten Attest sei dessen Richtigkeit zu vermuten und dies gelte auch für im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Allerdings müsse aus dem ausländischen Attest hervorgehen, dass sich der austellende Arzt der im deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht bestehenden Unterscheidung von Krankheiten einerseits und zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheiten andererseits bewusst ist. Ferner weist das Gericht auf die Pflicht des Arbeitnehmers hin, seine Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und seinen Aufenthaltsort seinem Arbeitgeber anzuzeigen, wenn er im Ausland krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird (§ 5 II 1 EFZG). Mit Ausnahme des Aufenthaltsortes besteht diese Verpflichtung auch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse des Betroffenen (§ 5 II 3 EFZG).
Vorliegend habe es nach dem Deutsch-Türkischen Abkommen über die soziale Sicherheit – wie geschehen – aber auch genügt, eine auf einem bestimmten Vordruck erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem ausländischen Sozialversicherungsträger zukommen zu lassen. Dieser spezielle Vordruck ist zweisprachig und gibt dem austellenden Arzt die erforderliche Unterscheidung zwischen „normalen“ Krankheiten und zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheiten bereits vor, was für die Akzeptanz dieser Bescheinigung spreche.
Der Kläger konnte eine derartige Bescheinigung jedoch nur für die Dauer seiner stationären Behandlung Ende Juli 2009 nachweisen, während das Attest, in dem er zur 30tägigen Bettruhe aufgefordert wurde, nicht dem erforderlichen Vordruck entsprach. Zwar könne der Arbeitnehmer unter diesen Umständen seine Arbeitsunfähigkeit auch auf anderem Wege nachweisen, dies sei dem Kläger aber nicht gelungen: Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt nämlich dann kein oder nur noch ein sehr geringer Beweiswert zu, wenn der Arbeitgeber Tatsachen vorträgt, die zu ernsten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Richtigkeit dieser Bescheinigung führen. In diesem Fall sei es wiederum Sache des Arbeitnehmers, das Gegenteil zu beweisen. Derartige Zweifel könnten sich dabei aus der Bescheinigung, den Umständen ihres Zustandekommens oder dem Verhalten des Arbeitnehmers vor bzw. nach ihrer Ausstellung ergeben.
Und Zweifel bestanden im zu entscheidenden Fall zur Genüge: So berücksichtigten die Gerichte zulasten des Klägers, dass er zweimal erfolglos Urlaub für den Zeitraum beantragt hatte, in dem er letztendlich krank war, und dass die Arbeitsunfähigkeit just in der letzten Woche seines genehmigten Urlaubs eingetreten war. Auch war er 2009 bereits mehrfach wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallen, wobei er im Januar desselben Jahres eine Bescheinigung über eine Fortsetzungskrankheit vorgelegt hatte, die einer Nachprüfung des medizinischen Dienstes nicht standhielt.
An der türkischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezweifelten die Gerichte deren Widersprüchlichkeit: Einerseits sei die Behandlung des Klägers stationär abgeschlossen worden, andererseits bedürfe er noch einer 30tägigen Bettruhe. Auch lasse die lange Dauer der empfohlenen Bettruhe auf eine ernsthafte Erkrankung schließen. Dann aber sei es nicht nachvollziehbar, dass keine ärztliche Nachkontrolle angeordnet, sondern vielmehr ohne Weiteres die Gesundung des Klägers nach Ablauf der 30tägigen Bettruhe prognostiziert worden war.
Zur seiner „Verteidigung“ hatte der Kläger vorgebracht, eine Kontrolluntersuchung habe sehr wohl 10 Tage nach seiner Entlassung – an einem Sonntag – stattgefunden und außerdem seien auch seine Frau und zwei seiner Töchter im August 2009 erkrankt und stationär behandelt worden. Dem hielt das LAG Mainz jedoch entgegen, es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Erkrankung seiner Familienmitglieder (schwere Infektionen) und der persönlichen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers (Schwindel/Bluthochdruck). Auch ändere die Durchführung einer nicht im Attest vorgesehenen Nachuntersuchung nichts an dessen Widersprüchlichkeit. Ferner hatte der Kläger weder seien behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbunden, noch dezidierte Angaben zu seinen Krankheitssymptomen oder durchgeführten Behandlungsmaßnahmen gemacht. Zudem habe er trotz mehrerer krankheitsbedingter Ausfallzeiten im Jahre 2009 nicht nachgewiesen, nicht an einer Fortsetzungserkrankung zu leiden. Eine solche liege vor, wenn die Krankheit, die eine vorausgehende Arbeitsunfähigkeit verursacht hatte, nicht völlig ausgeheilt war, sondern latent weiter bestand, sodass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren sei. Daher spreche auch § 3 I 2 EFZG gegen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Somit konnte der Kläger keinen Lohn für den August 2009 fordern. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zuglassen.
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