Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verliert und sich grundlos versicherungswidrig verhalten hatte, riskiert gemäß § 144 I Drittes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) eine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er durch eine eigene Kündigung selbst seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 144 I Nr.3 SGB III).
Diese schmerzhafte Erfahrung musste ein heute 57jähriger Arbeitnehmer (Kläger) machen, dem nach langjähriger Beschäftigung bei seiner Arbeitgeberin betriebsbedingt zum 31.01.2006 gekündigt wurde. Im Januar 2006 kündigte der Kläger seinerseits sein Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006. Der Grund für sein Verhalten bestand darin, dass am 01.02.2006 eine Gesetzesänderung in Kraft trat, nach der sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes im Falle des Klägers von 26 auf nur noch 12 Monate verkürzt hätte. Sofern aber ein Anspruch auf Arbeitslosengeld schon vor dem 01.02.2006 bestand, galt weiterhin das alte Gesetzesrecht (§ 434l SGB III in Verbindung mit § 127 SGB III alter Fassung) mit der wesentlich längeren Bezugsdauer. Durch seine eigene Kündigung wollte der Kläger also bewirken, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erst am 01.02.2006 sondern bereits kurz zuvor entstand, damit er noch von der alten Gesetzeslage profitieren konnte. Die Bundesagentur für Arbeit (Beklagte) machte ihm jedoch einen Strich durch die Rechnung. Zwar bewilligte sie ihm tatsächlich für 26 Monate das Arbeitslosengeld, sie verhängte aber auch eine dreiwöchige Sperrfrist, da der Kläger ohne wichtigen Grund seinen Arbeitsplatz aufgegeben habe. Dabei berücksichtigte sie gemäß § 144 III Nr. 1 SGB III die arbeitgeberseitige Kündigung zugunsten des Klägers; anderenfalls hätte die Sperrzeit sogar zwölf Wochen angedauert.
Wegen dieser Sperrzeit hatte der Kläger erfolgreich vor den Sozialgerichten geklagt. Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung des zuständigen Landessozialgerichts aber auf und entschied letztlich zugunsten der Beklagten, dass die Sperrzeit zurecht verhängt worden war (Urteil vom 14.09.2010, Az.: B 7 AL 33/09 R).
Zur Begründung führt es aus, der Kläger habe ohne gewichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, sodass die dreiwöchige Sperrfrist wegen Arbeitsaufgabe gerechtfertigt sei. Zwar seien die Rechtsfolgen zu beachten, die den Kläger getroffen hätten, wenn er nicht selbst gekündigt hätte. Auch müsse die Sperrzeit angesichts des vorgeworfenen versicherungswidrigen Verhaltens verhältnismäßig sein. Zugunsten des Klägers sei jedoch bereits gemäß § 144 III Nr. 3 SGB III berücksichtigt worden, dass er binnen sechs Wochen nach seiner Kündigung – nämlich bereits einen Tag später – ohnehin seinen Arbeitsplatz verloren hätte. Hierdurch habe sich die Sperrzeit erheblich verkürzt. Ferner sei es ihm gelungen, in den „Genuss“ eines 26monatigen Bezugs von Arbeitslosengeld zu gelangen. Da der Kläger keine weiteren privaten oder beruflichen Gründe für seine Kündigung vortrug, seien seine Interessen mit der von der beklagten Bundesagentur getroffenen Entscheidung hinreichend berücksichtigt worden.
Aus der Entscheidung folgt, dass kein Arbeitnehmer unüberlegt und vorschnell sein Arbeitsverhältnis kündigen sollte, da er mitunter schwerwiegende Konsequenzen fürchten muss.
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