StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtKleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz ist verfassungsgemäß

Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz ist verfassungsgemäß

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift zugunsten eines Arbeitnehmers nur dann ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten bestand und der Arbeitgeber wenigstens 10 Mitarbeiter beschäftigt (§§ 1 I, 23 I KSchG; in „Altfällen“ genügen bereits fünf Mitarbeiter). Bei der zweiten Voraussetzung spricht man von der sog. Kleinbetriebsklausel.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010 (Az.: 2 AZR 392/08) verletzt die Versagung von Kündigungsschutz bei Kleinbetrieben gemäß § 23 I KSchG nicht den verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG.
Zwar unterscheide das Gesetz zwischen den Arbeitnehmern größerer und kleinerer Unternehmen, indem es ersteren Kündigungsschutz gewährt, letzteren aber verweigert. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch die Verschiedenheit von Groß- und Kleinbetrieben gerechtfertigt, die in dem Grad der persönlichen Zusammenarbeit, der finanziellen Ausstattung und dem Umfang der Verwaltungskapazität bestehen.

Nach dem BAG ist es auch nicht geboten, die Mitarbeiter mehrerer Kleinbetriebe zusammenzuzählen, selbst wenn die Betriebe von einem einzigen Unternehmer unterhalten werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn jedes Kleinunternehmen eine „hinreichend verselbstständigte Einheit“ darstelle und somit als eigener Betrieb anzusehen sei. Gleichzeitig sei aber zu gewährleisten, dass separate Einheiten größerer Unternehmen nicht aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen werden; letzteres sei allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie ebenfalls durch besonders enge Zusammenarbeit, geringe Verwaltungskapazität und/oder verminderte finanzielle Mittel gekennzeichnet seien. Insgesamt komme es insoweit aber auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an.
Das BAG-Urteil beruht auf dem Fall eines Hausmeisters und Haustechnikers (Kläger), der seit 1990 für seine Arbeitgeberin (Beklagte) tätig war. 2003 wurde ein jüngerer Arbeitnehmer in vergleichbarer Position eingestellt, der anders als der Kläger niemandem zum Unterhalt verpflichtet ist. Im März 2006 kündigte die Beklagte dem Kläger betriebsbedingt, woraufhin dieser zunächst erfolgreich Kündigungsschutzklage erhob. Er scheiterte erst in der Revision vor dem BAG…
Da die Beklagte an ihren Niederlassungen mindestens acht (Leipzig) bzw. sechs (Hamburg) Arbeitnehmer beschäftigte, sei das Kündigungsschutzgesetz nicht unmittelbar anwendbar. Entsprechend den obigen Ausführungen hielt das BAG es auch nicht für verfassungsrechtlich geboten, die Mitarbeiter beider Firmensitze zu addieren, um den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes doch noch zugunsten des Klägers zu eröffnen. Allerdings sei noch zu klären, ob die Niederlassungen tatsächlich organisatorisch selbstständig seien, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Der Kläger kann also trotz dieser Niederlage vor dem BAG noch hoffen. 

 

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