In Unternehmen mit einem eingerichteten Betriebsrat können zwischen diesem und dem Arbeitgeber in bestimmtem Umfange sog. Betriebsvereinbarungen getroffen werden. Diese gelten nach § 77 IV 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) unmittelbar und zwingend und sind gemäß § 77 I 1 BetrVG vom Arbeitgeber durchzuführen.
Missachtet der Arbeitgeber seine Durchführungspflicht, so riskiert er nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.10.2010 (Az.: 1 ABR 71/09) zwar die Verhängung eines Ordnungsgeldes, aber keine Ordnungshaft.
Eine Arbeitgeberin hatte eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit missachtet und war von den Arbeitsgerichtet verurteilt worden, es künftig zu unterlassen, ohne Zustimmung des (klagenden) Betriebsrats einzelne Mitarbeiter aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Wie bei betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsklagen üblich, wurde für jede weitere Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,- € angedroht. Sollte die Arbeitgeberin nicht zahlen, wurde ferner in Aussicht gestellt, ihre beiden Geschäftsführer in Ordnungshaft zu nehmen.
Gegen letzteres wehrte sich die Arbeitgeberin erfolgreich im Wege der Rechtsbeschwerde zum BAG. Das Gericht führt aus, dass der Betriebsrat zwar gemäß § 23 III 1 BetrVG Unterlassungsklage gegen den Arbeitgeber erheben kann, wenn dieser gegen eine Betriebsvereinbarung verstößt. Auch könne gemäß § 23 III 2 und 5 BetrVG ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,- € angedroht werden. Die darüber hinausgehende Anordnung einer Ordnungshaft sehe das Betriebsverfassungsgesetz jedoch nicht vor, sodass deren Androhung unzulässig war. Auch wenn es allgemein üblich sei, eine Ordnungshaft zu verhängen, falls ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden könne (vgl. § 890 ZPO), stehe der Wortlaut des § 23 III BetrVG als spezielleren Regelung hier einer solchen Praxis entgegen.
Folglich hob das BAG den vorausgehenden Beschluss des zuständigen Landesarbeitsgerichts bzgl. der Androhung von Ordnungshaft auf.
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