StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtKein uneingeschränkter Zugang zu Professorenämtern

Kein uneingeschränkter Zugang zu Professorenämtern

Die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorausgesetzt, hat nach Art. 33 II des Grundgesetzes (GG) jeder Deutsche einen Anspruch darauf, Zugang zu einem öffentlichen Amt zu erhalten. Zum Beispiel als Professor an einer kirchlichen Hochschule.
Das Bundesarbeitsgericht weist in einem Urteil vom 12.10.2010 (Az.: 9 AZR 554/09) darauf hin, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Art. 33 II GG nur solange besteht, bis die zu vergebende Stelle besetzt ist. Sobald ein anderer Kandidat endgültig ausgewählt wurde, erlischt dieser Anspruch, und andere Bewerber haben allenfalls noch einen Anspruch auf Schadensersatz.

Schadensersatz kann ein abgelehnter Kandidat nach dem BAG jedoch nur dann verlangen, wenn nachgewiesen ist, dass er ausgewählt worden wäre, wäre das Bewerbungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies wiederum setzt voraus, dass der Betroffene der „bestgeeignete“ Kandidat für die zu vergebende Stelle gewesen wäre.
Geklagt hatte ein Bewerber für die mit Landesmitteln finanzierte Stelle eines Professors an einer evangelischen Hochschule in kirchlicher Trägerschaft. Anstelle des Klägers entschied man sich für eine Mitbewerberin, woraufhin er die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens und Schadensersatz verlangte.
Der Kläger scheiterte jedoch in allen Instanzen. Das BAG ließ bereits offen, ob die beklagte Hochschule überhaupt an die Vorgaben des Art. 33 II GG gebunden ist, da ihr Träger nicht der Staat, sondern die evangelische Kirche ist. Ferner sei das Bewerbungsverfahren mit Besetzung der ausgeschriebenen Stelle beendet worden, sodass kein Wiederholungsanspruch bestand. Da der Kläger nicht geltend gemacht hatte, der bestgeeignete Bewerber zu sein, scheiterte auch seine Schadensersatzklage. 

 

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