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Kein Tarifvertrag ohne Tariffähigkeit

Nicht jedermann kann einen Tarifvertrag abschließen, sondern vielmehr nur solche Personen oder Vereinigungen, die über die sog. Tariffähigkeit verfügen. Hierauf weist das BAG in einem Beschluss vom 05.10.2010 (Az.: 1 ABR 88/09) hin.
Das Verfahren betraf die Feststellung der Tariffähigkeit der GKH, der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund. Nach ihrer Gründung im März 2003 vereinbarte sie mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV) eine Tarifgemeinschaft. Gemeinsam handelten sie mit Innungsverbänden des Tischler-, Schreiner- und Modellbauerhandwerks in ganz Deutschland Tarifverträge aus, die teilweise auf Vereinbarungen beruhten, die diese Innungsverbände zuvor mit der nicht tariffähigen Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) getroffen hatten.

Das BAG beschreibt zunächst die Voraussetzungen der Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen, wozu z.B. zählt, dass eine Vereinigung in der Lage sein muss, sich im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Tarifvertragspartner behaupten zu können. Zusätzlich muss sie kraft ihrer Organisation befähigt sein, ihre Aufgaben als Partner eines Tarifvertrages wahrzunehmen. Maßgebliche Kriterien seien die Mitgliederzahl einer Vereinigung einerseits und ihre Leistungsfähigkeit andererseits. Soweit noch Zweifel an der Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit bestehen, kann nach der Rechtsprechung des BAG auch darauf abgestellt werden, ob die Vereinigung bereits eine „nennenswerte Zahl“ von Tarifverträgen eigenständig abgeschlossen hat.
Ob aber auch die GKH tariffähig ist, vermochte das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend zu entscheiden. So seien noch Feststellungen zu ihrer Mitgliederanzahl und ihrer organisatorischen Leistungsfähigkeit zu treffen. Da sie Tarifverträge bislang nicht selbstständig, sondern zusammen mit dem DHV abschloss, ist ihre Tariffähigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht hinreichend indiziert. Das BAG hat das Verfahren daher an das zuständige Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen. 

 

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