StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtKündigung wegen Lebensmittelverzehrs setzt Abmahnung voraus

Kündigung wegen Lebensmittelverzehrs setzt Abmahnung voraus

Der Reihe von Fällen, in denen Arbeitnehmern wegen Bagatellvergehen wie unterschlagenen Pfandbons, verspeisten Frikadellen oder Stromverbrauch zu privaten Zwecken (im Wert von 1,8 Cent!) gekündigt wurde, schließt sich nun eine weitere Entscheidung an.
Mit Urteil vom 04.11.2010 (Az.: 8 Sa 711/10) hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines langjährigen Arbeitnehmers wegen der Mitnahme von Pommes frites und Frikadellen zwecks Verzehrs unwirksam ist.

 

Geschehen war folgendes: Ein damals 50jähriger Arbeitnehmer (Kläger) war seit fast 18 Jahren bei der Campus Gastronomie der Ruhr-Uni Bochum (Beklagte), einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Bei einem Durchgang durch die Küche im Juli 2009 soll es dann zu dem genannten Vorfall gekommen sein, wobei der Kläger beabsichtigt haben soll, die Lebensmittel zu verspeisen. Sein Vorgesetzter wies ihn darauf hin, dass er für diese zahlen müsse. Ohne dieser Aufforderung nachzukommen, nahm der Kläger zwei weitere Frikadellen an sich und begab sich in den Pausenraum. Nun forderte ihn der Vorgesetzte auf, ins Büro zu gehen, denn der Kläger habe im Moment gar keine Pausenzeit. Dieser ließ sich jedoch nicht beirren und ging mitsamt der Lebensmittel in den Pausenraum. Dabei soll er noch gesagt haben, sein Chef solle ihn „in Ruhe lassen“ und dass er „wisse, was er tue“. Erst nachdem ein weiterer Vorgesetzter dazukam, habe der Kläger mit sich reden lassen. Fast zwei Wochen später erklärte die Beklagte wegen dieses Vorfalles die außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist. Nach ihrem Dafürhalten bestehe der Verdacht eines Diebstahls nach § 242 StGB. Außerdem kritisierte sie, dass der Kläger zunächst die Aufforderungen seines Chefs missachtet hatte.
Sowohl das Arbeitsgericht Bochum als auch das LAG Hamm entschieden aber zugunsten des Klägers. Selbst wenn sich alles tatsächlich so wie geschildert zugetragen habe, sei die Kündigung nicht als wirksam anzusehen.
Im Rahmen der erforderlichen Abwägung sei zugunsten des Klägers einerseits seine lange Betriebszugehörigkeit zu beachten sowie andererseits der Umstand, dass ihm nach dem geltenden Tarifvertrag (TVöD) nur noch außerordentlich gekündigt werden könne. Der Lebensmittelverzehr sei aber kein wichtiger Grund, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertige. Das gelte auch für die Weigerung des Klägers, statt des Pausenraumes das Büro aufzusuchen. Vielmehr hätte die Beklagte zunächst eine Abmahnung erteilen müssen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu bessern. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass nicht jedes Fehlverhalten eines (langjährigen) Angestellten zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung genommen werden kann. Da die Richter jedoch den Ausspruch einer Abmahnung für gerechtfertigt hielten, kann es keineswegs als „Freibrief“ für kleinere Vergehen verstanden werden. Mittelfristig kann der Verzehr von dem Arbeitgeber gehörigen Lebensmitteln durchaus zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen! 

 

 

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