Bei diesen Unterweisungen handelt es sich allerdings um eine Angelegenheit, an der nach § 87 I Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch der Betriebsrat zu beteiligen ist.
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.01.2011 (Az.: 1 ABR 104/09) müssen Arbeitgeber und Betriebsrat daher die Einigungsstelle einschalten, wenn sie sich nicht einigen können, wie und über welchen Inhalt die Beschäftigten konkret zum Zwecke des Gesundheitsschutzes unterrichtet werden sollen. Diese müsse wiederum die in einer Gefährdungsanalyse (vgl. § 5 ArbSchG) gewonnenen Erkenntnisse als Grundlage der inhaltlichen Gestaltung der Unterweisung heranziehen.
Für unzureichend hält es das BAG hingegen, wenn die Einigungsstelle lediglich generelle Bestimmungen für die entsprechende Unterweisung verfasst.
Dem Beschluss war folgendes vorausgegangen: In einem Unternehmen wurde die Einigungsstelle angerufen, weil keine Einigung über den Regelungsgegenstand „Umsetzung der Anforderungen des Arbeitsschutzes" erzielt worden war. Diese konnte sich aber nur zu einem Teilspruch durchringen, der allgemeine Regeln für Unterweisungen zu Themen wie „Belastungen bei der Arbeit", „richtiger Umgang mit Arbeitsmitteln" und „Gestaltung der Arbeitsorganisation" aufstellte. Die Arbeitgeberin wandte sich daher im Wege der Anfechtung gegen diesen Teilspruch, weil er beschlossen worden war, ohne dass eine entsprechende Gefährdungsanalyse vorgelegen hatte.
Wie man sich bereits denken kann, obsiegte die Arbeitgeberin vor den Arbeitsgerichten. Bemängelt wurde, dass der Teilspruch inhaltlich zu vage geblieben war und weder direkte Anweisungen noch besondere Erläuterungen enthielt, die konkret auf die Tätigkeit oder den Arbeitsplatz der zu unterweisenden Angestellten Bezug genommen hätten. Damit, so folgerten das zuständige Landesarbeitsgericht und auch das BAG, sei die Einigungsstelle ihrem eigentlichen Regelungsauftrag nicht hinreichend nachgekommen.
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