An diesem Grundsatz hat nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2011 (Az.: 7 ABR 34/09) auch der „Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg" (ERA-TV vom 16.09.2003) nichts geändert.
Das BAG führt aus, das gesetzliche Beteiligungsrecht des Betriebsrats solle sicherstellen, dass dieser die durch den Arbeitgeber erfolgende Zuordnung eines Angestellten zu einer der im Betrieb bestehenden Entgeltgruppen „mitbeurteilt". Nach § 9.1 des ERA-TV könne zwar jeder Arbeitnehmer verlangen, das Grundgehalt der Entgeltgruppe zu erhalten, die seiner vertraglichen Tätigkeit entspricht, ohne dass der Betriebsrat ein Mitspracherecht o. Ä. habe. Und nach § 9.2 des Regelwerks müsse der Arbeitgeber dem Beschäftigten wie auch dem Betriebsrat lediglich schriftlich mitteilen, wie der einzelne Betroffene nach dem ERA-TV eingruppiert worden sei. In diesem Zuordnungsvorgang liege jedoch gleichwohl eine nach § 99 I 1 BetrVG zustimmungspflichtige Ein- bzw. Umgruppierung.
Das Beteiligungsrecht entfalle auch nicht deshalb, weil sich die Zuordnung von Tätigkeitsfeldern einerseits und Entgeltgruppen des ERA-TV andererseits im Wesentlichen nach den (Verfahrens-) Regelungen dieses Tarifwerks richte und verbindlich sei. So müsse weiterhin geprüft werden, ob die dem Betriebsrat mitgeteilte Entgeltgruppe auch tatsächlich der jeweiligen Tätigkeit des Angestellten angemessen ist. Und dies wiederum sei eine Aufgabe, an der der Betriebsrat trotz der Regelungen des ERA-TV zu beteiligen ist.
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