StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtArbeitnehmer trägt Weiterbildungskosten bei Kündigung vor Fortbildungsabschluss

Arbeitnehmer trägt Weiterbildungskosten bei Kündigung vor Fortbildungsabschluss

Die berufliche Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern ist zwar grundsätzlich erwünscht, führt aber immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.01.2011 (Az.: 3 AZR 621/08) ist z.B. eine AGB-Klausel, nach der ein Arbeitnehmer die Kosten seiner Weiterbildung übernehmen muss, falls sein Arbeitsverhältnis auf seinen Wunsch hin aufgelöst wird, bevor die Bildungsmaßnahme abgeschlossen ist, grundsätzlich rechtswirksam. Dies gilt allerdings nur, wenn die erfolgreiche Weiterbildung ihrerseits einen „geldwerten Vorteil" für den (früheren) Angestellten enthält.

Unter diesen Voraussetzungen hält das BAG eine derartige Klausel auch dann für mit § 307 I BGB vereinbar, wenn zum einen die Weiterbildung nach den Vorgaben der Weiterbildungsstätte in separaten Blöcken stattfindet und wenn zum anderen nicht allein der Arbeitgeber entscheidet, an welchen Ausbildungsabschnitten ein Arbeitnehmer teilnimmt.

Das Urteil beruht auf dem folgenden Sachverhalt: Ab Februar 2002 war ein Bankkaufmann (Beklagter) bei einem Sparkassen-Zweckverband (Kläger) angestellt. Nach einer Lehrgangsvereinbarung der Prozessparteien vom Juni 2006 sollte der Beklagte an einem Studiengang des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes teilnehmen. Hierdurch sollte er die Qualifikation eines Sparkassenbetriebswirtes erlangen. Der Kläger verpflichtete sich, die Kosten des Lehrgangs und der Prüfung zu übernehmen sowie den Beklagten zwecks Teilnahme von der Arbeit freizustellen. Im Gegenzug habe dieser die entstehenden Kosten zu erstatten, falls er sein Arbeitsverhältnis vor Abschluss des Lehrganges beenden sollte. Es kam, wie es kommen musste: Nachdem der Beklagte während einer Dauer von etwa acht Monaten zwei ca. fünfwöchige Ausbildungsblöcke abgeschlossen hatte, kündigte er sein Arbeitsverhältnis, ohne noch den dritten und letzten Ausbildungsabschnitt zu besuchen...

Die Klägerin verlangte daher Kostenerstattung gemäß der vertraglichen Vereinbarung, und dies mit Erfolg: Nach dem oben Gesagten musste der Beklagte die Weiterbildungskosten erstatten, da die vereinbarte Rückzahlungsklausel rechtswirksam sei. Insbesondere sei die Verpflichtung des Beklagten, bis zum Abschluss des Lehrgangs Angestellter der Klägerin zu bleiben, keine unangemessene Benachteiligung in Sinne von § 307 I BGB.

Offen lässt das BAG jedoch, ob die bei Vertragsschluss absehbare Länge der zwischen den Ausbildungsblöcken liegenden Intervalle ebenfalls einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.

 

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