Nach einem Urteil des BAG vom 19.01.2011 (Az.: 3 AZR 29/09) ist die Lufthansa aber nicht verpflichtet, auch die Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses ihres Personals zu berücksichtigen.
Das Urteil betrifft den Fall einer Flugbegleiterin (Klägerin), die eine „Babypause" eingelegt hatte: Die Klägerin arbeitete zunächst zwischen dem 22.08.1978 und dem 30.06.1987, dem Geburtstag ihres Kindes, als Flugbegleiterin der Lufthansa AG (Beklagte). Zum 01.02.1992 trat sie erneut in die Dienste der Beklagten. Diese weigert sich jedoch, die erste Beschäftigungsphase der Klägerin bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Allein für die Ermittlung des „Startbausteins" der Lufthansa Betriebsrente wurde auch die erste Beschäftigungszeit herangezogen.
Das BAG erörtert zunächst die maßgebliche Sach-/Rechtslage der Lufthansa Betriebsrente: Demnach gehörte die Beklagte bis Ende 1994 der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an. Angestellte, die bis zu diesem Zeitpunkt für die Lufthansa tätig waren, erhalten nach dem Betriebsrenten-TV eine „VBL-gleiche Versorgung", während später eingestellte Arbeitnehmer eine Lufthansa-Betriebsrente erhalten, die auf „Rentenbausteinen" gegründet ist. Zum 01.01.2002 trat schließlich der Vereinheitlichungs-TV in Kraft, nach dessen § 2 die Angestellten mit „VBL-gleicher Versorgung" behandelt werden, als hätten sie seit Beginn der VBL-gleichen Versicherungspflicht eine Zusage auf Leistungen nach dem Betriebsrenten-TV erhalten. Dieses Konstrukt ist die sog. rückwirkende Einführung der Lufthansa Betriebsrente. Ferner wird durch § 3 des Vereinheitlichungs-TV die zum 31.12.2001 erlangte unverfallbare Anwartschaft aus der VBL-gleichen Versorgung als sog. Startbaustein festgestellt. Bei diesem Vorgang werden auch Dienstzeiten früherer Beschäftigungsphasen bei der Lufthansa berücksichtigt. Von diesem Zeitpunkt an werden nun weitere Rentenbausteine erworben, aus denen sich eine „Garantierente" ergibt. Kommt es zum Versorgungsfall, wird die Versorgungsleistung gemäß dem Vereinheitlichungs-TV einmal nach dem Betriebsrenten-TV (VBL-gleiche Versorgung) und einmal als Garantierente nach dem Vereinheitlichungs-TV berechnet. Im Endergebnis erhält der betroffene Arbeitnehmer die höhere Betriebsrente ausgezahlt.
Nach diesen Ausführungen stellt das BAG jedoch fest, dass die Lufthansa bei der Vergleichsrechnung nicht die früheren Beschäftigungszeiten der Klägerin für die Lufthansa Betriebsrente berücksichtigen musste. Dies sei nach § 2 Vereinheitlichungs-TV eindeutig nicht vorgesehen und die Tarifparteien durften kraft ihrer Tarifautonomie auch eine entsprechende Regel treffen. Ferner liege in ihr auch keine mittelbare, geschlechtsbezogene Benachteiligung weiblicher Flugbegleiter. Folglich wurde die Klage abgewiesen.
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