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Elternzeit zählt nicht als Arbeitszeit (im Sinne des TVöD)

Zu den Hauptpflichten jedes Arbeitsverhältnisses zählen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers einerseits und die Entlohnung durch den Arbeitgeber andererseits. Allerdings ist es nicht immer einfach, zu bestimmen, was die richtige Vergütung für eine bestimmte Tätigkeit ist.

Im Geltungsbereich des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) kommt es z.B. zunächst darauf an, welcher Entgeltgruppe man zugeordnet ist. Innerhalb jeder dieser Gruppen gibt es aber weitere Untergliederungen, die sog. Stufen, die für die konkrete Entlohnung entscheidend sind. Ein Stufenaufstieg – und damit eine Erhöhung der monatlichen Vergütung – ist möglich, setzt jedoch nach § 16 III TVöD-VKA (VKA = Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) voraus, dass jemand ohne Unterbrechung in derselben Entgeltgruppe tätig ist. Diese Stufenlaufzeit wird nicht dadurch unterbrochen, dass eine junge Mutter während der im Mutterschutzgesetz genannten Fristen nicht zur Arbeit erscheint (vgl. § 17 III 1 des TVöD).

Anderes gilt aber im Falle der Elternzeit: Diese führt nach § 17 III 2 TVöD zu einer Hemmung der Stufenlaufzeit. Dauert sie länger als fünf Jahre, dann wird der Betroffene nach § 17 III 3 TVöD sogar wieder eine Stufe herabgesetzt!

Dies nahm eine im öffentlichen Dienst Beschäftigte (Klägerin) zum Anlass, Klage gegen diese ihrer Ansicht nach diskriminierende Regelung zu erheben. Die Klägerin war zwischen 2003 und 2009 in der Kostümabteilung eines städtischen Theaters beschäftigt. Zwischen dem 28.04.2005 und dem 29.02.2008 befand sie sich in Elternzeit. Zum 01.10.2005 wurde sie in den gerade in Kraft getretenen TVöD eingruppiert, und zwar ordnungsgemäß in Entgeltgruppe 5, Stufe 2. Wäre die Elternzeit mitberücksichtigt worden, wäre die Klägerin nach der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe bezahlt worden. Daher verlangte sie im Klagewege eine um 100,- € höhere Bruttovergütung.

Allerdings ohne Erfolg... Das BAG entschied ihren Fall mit Urteil vom 27.01.2011 (Az.: 6 AZR 526/09) dahingehend, dass die unterschiedliche Behandlung der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes einerseits und der Elternzeit andererseits nicht diskriminierend und im Übrigen auch mit dem Unionsrecht und dem Grundgesetz vereinbar sei.

Das Gericht verneinte sowohl eine mittel- als auch eine unmittelbare Schlechterstellung von Frauen: Das Stufensystem des TVöD sei auf der Erwartung begründet, dass die Arbeitsleistung eines Angestellten mit zunehmender Beschäftigungsdauer und Berufserfahrung beständig besser werde. Wer sich aber in Elternzeit befindet, der wird von seiner Arbeitspflicht entbunden und gewinnt dementsprechend auch keine Berufserfahrungen hinzu. Daher sei es gerechtfertigt, die Elternzeit bei der Stufenlaufzeit nicht zu berücksichtigen, zumal die aktive Beschäftigungszeit ein geschlechtsneutrales, objektives Kriterium sei.

 

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