Hierauf weist das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 27.01.2011 (Az.: 8 AZR 580/09) hin.
In diesem Verfahren ging es um eine Frau (Klägerin), deren GdB 40 beträgt und die u.a. gelernte Gesundheitskauffrau ist. Eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten war bereits im Vorfeld abgelehnt und nur „für den Bedarfsfall zugesichert" worden. Die Klägerin bewarb sich nun unter Angabe ihres individuellen GdB als Chefarztsekretärin bei der Beklagten. Ausgesucht wurde jedoch eine andere Bewerberin, während die Klägerin nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Die Bestimmungen des SGB IX zum Schutz schwerbehinderter Menschen hatte die Beklagte nicht berücksichtigt. Die Klägerin verlangt daher von ihr eine Entschädigung, weil sie als Behinderte diskriminiert worden sei. Da die Beklagte zudem mehrfach gegen das SGB IX verstoßen habe, sei naheliegend, dass sie wegen ihrer Behinderung abgelehnt worden sei.
Wie man sich nach der obigen Einleitung denken kann, scheiterte die Klägerin indes in allen Instanzen. Denn da sie nicht schwerbehindert im Sinne des SGB IX sei, könne sie sich nicht auf die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes berufen. Seit Inkrafttreten des AGG sei auch eine entsprechende Anwendung des AGG auf behinderte Menschen unterhalb der Schwelle zur Schwerbehinderung nicht mehr geboten.
Das BAG weist zwar daraufhin, dass sich die Klägerin auf das AGG stützen könne, das bereits einer Benachteiligung behinderter, aber nicht schwerbehinderter Menschen entgegenstehe. Da sie aber keine Tatsachen einwandte, die für eine Schlechterstellung im Sinne dieses Gesetzes sprechen könnten, wurde ihre Klage abgewiesen.
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