StartArbeitsrechtAktuelles Arbeitsrecht„Peter ohne Wolf“? – Zur Kündigung eines Hornisten

„Peter ohne Wolf“? – Zur Kündigung eines Hornisten

Aus Kostengründen werden kulturelle Angebote kontinuierlich gekürzt, wenn nicht gar gestrichen. Von dieser Entwicklung sind neben Theater und Oper im Allgemeinen insbesondere auch Orchester nicht ausgeschlossen.

Dies bekam auch ein Hornist (Kläger) zu spüren, der seit 1991 als Orchestermusiker angestellt war. Seine Arbeitgeberin (Beklagte) entschied sich, das betroffene Orchester erheblich zu verkleinern, nachdem der Freistaat Thüringen angekündigt hatte, seine bisherige finanzielle Unterstützung erheblich zu reduzieren. Im Ergebnis sollte nur noch ein „Rumpforchester" übrig bleiben, das bei Bedarf durch freie Musiker ergänzt werden sollte. Deshalb erhielten u.a. sämtliche Hornisten die Kündigung, im Falle des Klägers nach Anhörung des Betriebsrates zum 31.07.2008. Kläger und Beklagte streiten seither u.a. darüber, ob – wie im geltenden Tarifvertrag vorgesehen – zuvor der Orchestervorstand beteiligt worden war.

Im Übrigen trug der Kläger vor, seine Kündigung sei auch deshalb unwirksam, weil es „unsinnig und willkürlich" sei, alle Hornisten zu entlassen. Die Orchestermusik sei in weiten Teilen auf Horn und/oder Waldhorn geradezu angewiesen. Beispielsweise könne ohne Hornisten das bekannte Stück „Peter und der Wolf" allenfalls noch als „Peter ohne Wolf" dargeboten werden.

Mit Urteil vom 27.01.2011 entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 9/10) jedoch, dass Arbeitsgerichte bei der Prüfung von Kündigungsschutzklagen nicht dazu berufen seien, auch die „künstlerische Zweckmäßigkeit" einer Kündigung zu hinterfragen bzw. zu berücksichtigen.

Vielmehr beruhe die Kündigung der Beklagten auf wirtschaftlich überzeugenden Überlegungen. Unerheblich sei hingegen, ob sie unter musikalischen bzw. künstlerischen Aspekten ebenfalls vertretbar sei. Auch habe sich die Beklagte nicht missbräuchlich gezielt von „unbequemen" Angestellten trennen wollen. Da ferner eine ggf. unterbliebene Einbeziehung des Orchestervorstandes nach dem einschlägigen Tarifvertrag nicht die Unwirksamkeit der Kündigung begründe, wies das BAG die Klage somit insgesamt ab.

 

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