Die Entlohnung eines Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich danach, in welche (tarifvertragliche) Gehaltsgrupe er eingeordnet wurde (sog. Eingruppierung). Das gilt auch für die angestellten Ärzte kommunaler Krankenhäuser, für die es maßgeblich auf die Vorgaben des TV-Ärzte/VKA (Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände; in Kraft seit 01.08.2006) ankommt.
Das BAG hat sich in einem Urteil vom 16.12.2010 (Az.: 6 AZR 357/09) dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen jemand als Oberarzt eingruppiert wird und wann er die für einen Stufenaufstieg erforderliche Stufenlaufzeit in dieser Funktion absolviert hat.
Demnach ist ein Mediziner dann Oberarzt im Sinne des TV-Ärzte/VKA, wenn er die „medizinische Verantwortung“ für einen „selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich“ des Krankenhauses oder einer Klinikabteilung wahrnimmt und ihm diese Aufgabe von seinem Arbeitgeber auch „ausdrücklich übertragen“ wurde (hierzu BAG, Urteil vom 09.12.2009, Az.: 4 AZR 841/08). Unter diesen Voraussetzungen sei der Betroffene in die Entgeltgruppe III (§ 16 c) TV-Ärzte/VKA) einzugruppieren. Ein Stufenaufstieg innerhalb dieser Gruppe von der unteren in die obere Stufe erfolge gemäß § 19 I c) TV-Ärzte/VKA wiederum dann, wenn derjenige bereits seit drei Jahren als Oberarzt tätig ist.
Der nun entschiedene Fall betrifft einen Mediziner (Kläger), der seit Februar 1986 in einem städtischen Krankenhaus (Beklagte) angestellt ist. Im Arbeitsvertrag wird der Kläger als „Oberarzt“ bezeichnet. Rückwirkend zum 01.08.2006 übertrug ihm die Beklagte im Juni 2007 die „medizinische Verantwortung“ für die Neuroradiologie der Abteilung „Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin“. Bei der Neuroradiologie handelt es sich um einen selbstständigen Funktions- bzw. Teilbereich der genannten Abteilung und so wurde der Kläger dementsprechend nach der Entgeltgruppe III, Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA entlohnt. Er ist jedoch der Auffassung, dass er gemäß § 19 I c) des Tarifvertrags in die höhere Stufe dieser Entgeltgruppe hätte eingeordnet werden müssen, da er immerhin schon seit über 20 Jahren als Oberarzt tätig sei. Die Beklagte wandte hingegen ein, er sei zwar arbeitsvertraglich als Oberarzt bezeichnet worden, allerdings unter Geltung des früheren Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT), nach dem sich aus dieser Bezeichnung keine Folgerungen für die Entlohnung ergeben hätten.
Und tatsächlich scheiterte der Kläger trotz der im Arbeitsvertrag gewählten Bezeichnung vor allen Instanzen: Das BAG führt aus, dass die für den Stufenaufstieg erforderliche Berufsausübungsdauer erst mit der Eingruppierung in die erste Stufe der Entgeltgruppe III zu laufen beginne (vgl. § 19 I TV-Ärzte/VKA). Mit anderen Worten sei die bisherige Tätigkeit des Klägers vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA und seiner Eingruppierung zum 01.08.2006 insoweit irrelevant.
Anderes gelte zwar für Ärzte (Entgeltgruppe I) und Fachärzte (Entgeltgruppe II). Bei diesen ist nach § 19 II TV-Ärzte/VKA die Anrechnung einer Tätigkeit als Arzt bzw. Facharzt vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrags auf die für ihren Aufstieg erforderliche Stufenlaufzeit möglich. Die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/VKA hätten sich jedoch entschieden, von einer solchen Anrechnungsmöglichkeit bei den Angehörigen der Entgeltgruppe III abzusehen.
Aus alledem folgert das BAG, dass der Kläger erst dann die höhere Bezahlung der Stufe 2, Entgeltgruppe III verlangen kann, wenn er – ausgehend vom 01.08.2006 – drei Jahre als Oberarzt beschäftigt war. Daher sei es irrelevant, ob er bereits zuvor gemäß dem Wortlaut seines Arbeitsvertrages die Aufgaben eines Oberarztes ausgeübt habe oder lediglich als solcher bezeichnet worden sei.
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