StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtKenntnis des Arbeitgebers von einer Schwangerschaft begründet nicht ohne Weiteres eine geschlechtsbezogene Benachteiligung

Kenntnis des Arbeitgebers von einer Schwangerschaft begründet nicht ohne Weiteres eine geschlechtsbezogene Benachteiligung

Nach wie vor sind die Arbeitsgerichte mit einer Vielzahl von Fällen beschäftigt, in denen sich Arbeitnehmer – mal zu Recht, mal ohne Grund – benachteiligt und verbotenerweise diskriminiert fühlen.

Mit Urteil vom 27.01.2011 (Az.: 8 AZR 483/09) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die vorbringt, wegen einer Schwangerschaft bei der Neubesetzung einer Stelle benachteiligt worden zu sein, weitere Tatsachen geltend machen muss, auf die sie die Behauptung geschlechtsspezifischer Ungleichbehandlung stützt. An diesen zusätzlichen Tatsachenvortrag seien allerdings „keine strengen Anforderungen zu stellen“.

Die Entscheidung betrifft den Fall einer Abteilungsleiterin (Klägerin), die bei ihrem Arbeitgeber (Beklagter) im Bereich „International Marketing“ tätig und dort dem „Vicepresident“ unterstellt war. Als im September 2005 die Stelle des „Vicepresident“ neubesetzt werden sollte, bewarb sich auch die (schwangere) Klägerin. An ihrer Stelle wurde jedoch ein Mann ausgesucht. Daraufhin forderte sie eine Entschädigung in Geld, da sie wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei. Nur wegen der Schwangerschaft, die ihren Vorgesetzten bekannt war und auf die sie bei der Verkündung der Besetzungsentscheidung sogar angesprochen wurde, sei sie nicht ausgewählt worden. Der Beklagte hält dagegen, sachliche Gründe hätten gegen die Klägerin gesprochen.

Es kam zu einem wechselhaften und langwierigen Rechtsstreit: Zunächst obsiegte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht, dann wiederum der Beklagte vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht. Das BAG hob dieses zweite Urteil zunächst auf und verwies die Sache zurück, weil die Klägerin Tatsachen vorgetragen hatte, die auf eine geschlechtsspezifische Benachteiligung im Sinne des damals noch anzuwendenden § 611a I BGB (heute: §§ 1 ff. AGG) hindeuten könnten. Nachdem das LAG eine Beweisaufnahme vorgenommen hatte, konnte es jedoch wiederum keine Tatsachen erkennen, die für eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung der Klägerin sprachen.

Und so kam es, dass erneut das BAG zu entscheiden hatte. Es stellte fest, dass eine Arbeitnehmerin neben ihrer Schwangerschaft weitere Anhaltspunkte dafür vortragen muss, geschlechtsspezifisch benachteiligt worden zu sein, fordert aber keinen zu strengen Maßstab für diesen weiteren Tatsachenvortrag.

Da das Landesarbeitsgericht aber bei der Tatsachenfeststellung und der Ablehnung einer vermuteten Benachteiligung erneut rechtsfehlerhaft vorgegangen sei, kam es zu einer weiteren Rückverweisung an dieses. Ende (bislang) offen…

 

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