StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtKündigung wegen Tätigkeit für die Konkurrenz führt zu Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Kündigung wegen Tätigkeit für die Konkurrenz führt zu Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Nach § 144 I SGB III verhängt die Agentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrfrist, wenn sich jemand ohne einen wichtigen Grund zu haben versicherungswidrig verhalten hatte und dadurch seine Arbeitslosigkeit letzten Endes selbst herbeiführte.

Das LSG Hessen musste sich vor einigen Monaten mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auch dann gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses nebenher für einen Konkurrenten seines Arbeitgebers gearbeitet hatte.
Zu dieser Fragestellung führte der folgende (vereinfachte) Sachverhalt: Bei einem im Sicherheitsdienst tätigen Arbeitgeber war ein Arbeitnehmer (Kläger) als Bereichsleiter angestellt. Nach fast 15jähriger Zusammenarbeit wurde der Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Kläger Gesellschafter eines Konkurrenzunternehmens geworden sei und diesem Kundendaten verschafft habe, weshalb er dem Kläger am 24.05.2006 fristlos sowie vorsorglich fristgerecht zum 30.11.2006 kündigte. Der Kläger erhob daraufhin zum einen Kündigungsschutzklage und zum anderen beantragte er am 31.05.2006 Arbeitslosengeld.

Das Kündigungsschutzverfahren einerseits wurde am 21.11.2006 beendet, nach dem der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen hatte. Letzterer verpflichtete sich u.a., die oben genannten Vorwürfe gegen den Kläger nicht weiter aufrecht zu halten. Außerdem einigte man sich auf eine Beendigung durch ordentliche, betrieblich veranlasste Kündigung. Die Agentur für Arbeit (Beklagte) andererseits teilte dem Kläger im Juli 2006 mit, dass er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, der aber vom 31.05. – 16.08.2006 gesperrt sei, da der der Kläger seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Auf Anfrage der Beklagten hatte der bisherige Arbeitgeber nämlich seinen Verdacht mitgeteilt sowie die Gründe angegeben, auf die sich der Verdacht stützte.
Der Kläger wandte sich daraufhin an das Sozialgericht Darmstadt. In dem dort geführten Verfahren machte er geltend, ein früherer Kollege habe ihn bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt, es sei gegen ihn intrigiert worden und in Wahrheit habe er jedenfalls nicht dauerhaft und nicht entgeltlich für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Das Gericht hielt die Klage jedoch für nicht begründet. Gemäß Nr. 6.5 seines Arbeitsvertrages habe der Kläger nicht ohne Zustimmung seines Arbeitgebers für ein anderes Unternehmen tätig werden und sich auch nicht an einem solchen beteiligen dürfen. Dies hatte der Kläger nach Ansicht des Gerichts jedoch getan: Zunächst hatte ein früherer Kollege, der zwischenzeitlich ebenfalls – allerdings ausschließlich – für das Konkurrenzunternehmen tätig war, dem früheren Arbeitgeber des Klägers ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung übermittelt, aus dem sich die Beteiligung des Klägers an der Konkurrenzgesellschaft ergebe. Ferner gab es Einsatzprotokolle eines Subunternehmers des Konkurrenten, nach dem der Kläger Einsätze im Dienstwagen des Konkurrenzunternehmens gefahren sei, was auch von Mitarbeitern bestätigt wurde. Er trat zudem als Kontaktperson und Ansprechpartner des Konkurrenten auf und verteilte Dienstpläne an dessen Personal. Sogar in seinem Arbeitslosengeld-Antrag hatte der Kläger die Nummer eines Diensthandys des Konkurrenzunternehmers angegeben… Folglich sei die Sperrzeit gerechtfertigt, und zwar unabhängig davon, ob er aus Gefälligkeit oder gegen Entgelt tätig geworden sei.
Nunmehr wandte sich der Kläger unter dem Vorwurf falscher Beweiswürdigung an das LSG Hessen, denn er habe nur Gefälligkeiten erledigt und weder ununterbrochen über ein Diensthandy noch über einen Dienstwagen des Konkurrenzunternehmers verfügt.
Auch das LSG Hessen entschied jedoch durch Urteil vom 16.02.2009 (Az.: L 9 AL 91/08), dass die Beklagte die Sperrfrist zu Recht verhängt habe.
Das Gericht geht zunächst darauf ein, dass sich versicherungswidrig verhält, wer entweder als Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst beendet oder wer sich arbeitsvertragswidrig verhält und so seine Kündigung im Ergebnis herausfordert. Hierdurch müsse die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden sein. Arbeitsvertragswidrig verhält sich ein Arbeitnehmer wiederum, wenn er ein Verhalten zeigt, das eine verhaltensbedingte Kündigung (bzw. eine vorausgehende Abmahnung) rechtfertigen könne. Dabei genüge es, wenn ein Arbeitnehmer eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletze.
Indem er für einen Konkurrenten seines Arbeitgebers tätig geworden sei, habe der Kläger eine Nebenpflicht, die sich ausdrücklich aus dem Arbeitsvertrag ergab (s.o.) verletzt. Dass eine derartige Nebenpflichtverletzung vorliege, ergebe sich eindeutig aus den Einsatzprotokollen des Subunternehmers des Konkurrenten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die Nummer eines Diensthandys des Konkurrenten in seinem Antrag an die Arbeitsagentur angegeben habe, wenn er dieses nicht dauerhaft zur Verfügung haben wolle. An dieser Sachlage ändere sich auch dann nichts, wenn der Kläger tatsächlich unentgeltlich tätig geworden sei, da nach der Rechtsprechung des BAG jeder Arbeitsvertrag – jedenfalls stillschweigend – auch unbezahlte Nebentätigkeiten zulasten des Arbeitsgebers untersage.
Kurz gesagt hätte das Verhalten des Klägers nach Ansicht des LSG Hessen ebenso eine fristlose Kündigung gerechtfertigt und es sei auch für die am 24.05.2006 ausgesprochene Kündigung ursächlich geworden. Der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ändere an diesem ursprünglichen Kausalzusammenhang nichts, da die Bezeichnung der Kündigung durch die Verfahrensbeteiligten – hier: betriebsbedingte ordentliche anstelle einer außerordentlichen Kündigung – irrelevant sei. Die bloße Umbenennung einer Kündigung ändere nichts daran, ob ein arbeitsvertragswidriges Verhalten eigentlicher Auslöser der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses war oder nicht. Anderes könne nur dann gelten, wenn Gründe vorlägen, die ihrerseits eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen könnten.
Ferner habe der Kläger grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit durch arbeitsvertrags- bzw. versicherungswidriges Verhalten herbeigeführt. Dies stützt das LSG Hessen vor allem darauf, dass dem Kläger wenigstens der Inhalt seines Arbeitsvertrags hätte bekannt sein und er deshalb hätte wissen müssen, dass er nicht für die Konkurrenz arbeiten durfte.
Zu seinen Gunsten sei auch weder ein wichtiger Grund noch eine besondere Härte zu berücksichtigen.

Daraus folgt also: Wenn ein Arbeitnehmer vertragswidrig (auch) für einen Konkurrenten seines Arbeitgebers tätig wird, riskiert er nicht nur den Verlust seines Arbeitsplatzes, sondern auch noch eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit. Vereinfacht: Vertragstreue zahlt sich (nicht nur) im Berufsleben aus!

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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