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Streikbedingte Kündigungen sind unzulässig

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Nach Art. 9 III des Grundgesetzes hat jedermann das Recht, „Vereinigungen“ zu bilden, die der Förderung oder dem Erhalt der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Diese sog. Koalitionsfreiheit ist die verfassungsrechtliche Grundlage aller Gewerkschaften.
Um ihre Ziele zu erreichen, dürfen Gewerkschaften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u.a. zu solchen Arbeitskampfmaßnahmen greifen, die einer „funktionierenden Tarifautonomie“ dienlich sind, wozu auch der Streik zählt. Streik und Aussperrung, als jeweiliges Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer- bzw. der Arbeitgeberseite, sollen nämlich dazu führen, dass kein (allzu großes) Ungleichgewicht zwischen den Verhandlungspartnern beim Abschluss eines Tarifvertrages besteht.

Schon aus diesen einleitenden Erklärungen dürfte hinreichend ersichtlich sein, dass zumindest der nicht rechtswidrig geführte Streik durch die Rechtsordnung besonders geschützt wird.
Dies mussten auch die Inhaber eines Gebäudereinigungsunternehmens erfahren, nachdem sie einer Arbeitnehmerin fristlos gekündigt hatten, die an einem Warnstreik der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt teilgenommen hatte.
Auf Antrag der genannten Gewerkschaft untersagte das Arbeitsgericht Berlin durch Beschluss vom 14.10.2009 (Az.: 1 Ga 18360/09) dem Unternehmen, eine Streikteilnahme zum Anlass einer Kündigung zu nehmen. Den Grund der Untersagung sah das Gericht dabei darin, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die allein auf die Teilnahme an Warnstreiks gestützt sei, gegen das Streikrecht verstoße. Dies gelte allerdings nur für die Beteiligung an rechtmäßigen Streikmaßnahmen.
Solange also ein Arbeitnehmer an einem derartigen, „ordnungsgemäßen“ Streik teilnimmt, muss er grundsätzlich nicht befürchten, dass ihm allein aus diesem Grunde rechtswirksam gekündigt werden könnte.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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