StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtBus zu spät = Zeitgutschrift für den Busfahrer/die Busfahrerin

Bus zu spät = Zeitgutschrift für den Busfahrer/die Busfahrerin

 

Wer kennt das nicht? Man wartet auf den Bus, aber der ist (mal wieder) nicht pünktlich. Abgesehen davon, dass die Gründe für Verspätungen im öffentlichen Personennahverkehr relativ selten beim Personal zu suchen sind, stellt sich die Frage, wie sich diese Verzögerungen auf dessen Arbeitszeiten auswirken.
So hat ein bei den Berliner Verkehrsbetrieben (Beklagte) angestellter Busfahrer (Kläger) versucht, für die zwischen dem 21.01. und 19.04.2007 insgesamt angefallenen 223 Minuten, die er länger arbeiten musste, weil sein Bus verspätet war, eine Zeitgutschrift auf seinem Kurzzeitkonto zu erhalten.
Die Arbeitsgerichte gaben dieser Klage auch tatsächlich statt. So hat das BAG mit Urteil vom 19.11.2009 (Az.: 6 AZR 374/08) die Zeitgutschrift der Verspätungen mit der Anwendung und Auslegung des einschlägigen Tarifvertrages TV-N Berlin (Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin) begründet.
Nach dessen § 9 II Nr. 2 UA 3 Satz 1 sind Lenkzeitunterbrechungen, die nicht länger als 10 Minuten andauern, in die Arbeitszeit einzurechnen. Dabei sei eine Lenkzeitunterbrechung nach den anzuwendenden Arbeitsschutzregelungen dadurch gekennzeichnet, dass der Fahrer für eine gewisse Zeitspanne weder sein Fahrzeug lenkt, noch eine andere Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf zusammenhängt. Vereinfacht: Die Lenkzeitunterbrechung ist eine (kurze) Pause.
Wenn der Busfahrer aber verspätungsbedingt noch fahren muss, anstatt sich ausruhen zu können, liege gerade keine Lenkzeitunterbrechung in diesem Sinne vor. Die verkehrsbedingte Verspätung führe vielmehr dazu, dass sich auch der Beginn der zur regulären Arbeitszeit gehörigen Lenkzeitunterbrechung verschiebe. Eine Anrechnung der ersten 10 Minuten sei somit erst nach „Beendigung der tatsächlichen Lenktätigkeit“ möglich.
Schließlich folgert das BAG: Zwar verkürze eine Verspätung nach den Regelungen des TV-N Berlin anteilig die vorgesehenen Lenkzeitunterbrechungen, doch bringe das Tarifvertragswerk nicht hinreichend zum Ausdruck, dass eine nur teilweise Anrechnung dieser Pausen zugleich „pauschalierend“ Betriebsverspätungen auffangen solle. Daher trage die Beklagte das Risiko derartiger, die reguläre Arbeitszeit überschreitender Verspätungen, sodass der Kläger Gutschrift der zusätzlichen verspätungsbedingten Arbeitszeiten auf sein Kurzzeitkonto verlangen konnte.

 

 

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