Nach § 241 II BGB muss jeder Vertragspartner die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils respektieren und auf diese entsprechend Rücksicht nehmen. Dieser Grundsatz, dessen Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann, gilt natürlich auch im Arbeitsvertragsrecht.
Daher kann ein Arbeitgeber nach einem Urteil des BAG vom 24.09.2009 (Az.: 8 AZR 444/08) dazu verpflichtet sein, seinem Arbeitnehmer aktiv dabei zu helfen, seine Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherungsträger) zu bewahren. Dies gelte allerdings nur, sofern ein Anspruchserwerb durch den Arbeitnehmer überhaupt möglich sei.
Die Voraussetzungen dieser Pflicht lassen sich am besten am Ausgangssachverhalt erläutern: Ein Arbeitnehmer (Kläger) war früher in der damaligen DDR in der „Carbochemie“ (Braunkohleveredelung) beschäftigt, die bereits seit den 1970er Jahren wie eine bergmännische Betätigung unter Tage eingestuft wurde, da mit ihr extreme gesundheitliche Belastungen verbunden sind. Nach einem Ministerratsbeschluss der DDR vom 08.02.1990 wurde die Carbochemie eingestellt, allerdings nicht aus Gründen des Gesundheits-, sondern des Umweltschutzes. Noch im selben Monat wurden die ersten Arbeitnehmer entlassen. Der Kläger wurde indes noch in unterschiedlichen Funktionen bis zum September 2000 im selben Betrieb beschäftigt. Bis zum Mai 2003 war er arbeitslos, seither bezieht er eine allerdings um 18% geminderte Altersrente, nachdem er das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Im Klagewege verfolgt er nun die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des erlittenen Rentenabschlags, weil sein früherer Arbeitgeber es unterlassen habe, seine auch rentenrechtliche Gleichstellung mit Bergleuten zu erreichen.
Diese Klage scheiterte jedoch vor allen Instanzen einschließlich des BAG. Der Kläger erfülle nämlich nicht die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass ihm eine ungeminderte oder zumindest weniger stark geminderte Rente zustehen könnte.
Eine Bergmannsrente habe er nach dem Rentenüberleitungsgesetz, das nach der Wiedervereinigung erlassen worden war, nur dann erhalten, wenn er spätestens bis zum 31.12.1996 in Rente gegangen wäre. Auch nach den europäischen Montanunion-Verträgen (Verträge zu Kohle und Stahl, MUV) kämen Beihilfen nur in Betracht, wenn eine Änderung der Absatzbedingungen zur Einstellung der Carbochemie geführt hätte. Da dieser Einschnitt aber aus Gründen des Umweltschutzes erfolgte und die MUV im Februar 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR noch nicht galten, könne der Kläger auch insoweit keinen höheren Rentenanspruch herleiten. Anderes gälte nur dann, wenn die Produktionseinstellung erst nach der Wirtschafts- und Währungsunion am 01.07.1990 beschlossen worden wäre.
Damit war es vorliegend gar nicht möglich, dass der Kläger einen höheren Rentenanspruch hätte erwerben können. Infolgedessen war sein früherer Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, ihm bei der Erlangung oder Bewahrung eines höheren Rentenanspruchs zu helfen. Somit schied schon eine Pflichtverletzung im Sinne von § 241 II BGB aus, weshalb der Kläger im Endergebnis keinen Schadensersatz verlangen konnte.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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