Die Altersteilzeit soll den Arbeitnehmer schrittweise aus dem Arbeitsleben in den Ruhestand leiten. Sie kann vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat und er während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit 1.080 Tage versicherungspflichtig beschäftigt war (vgl. § 2 AltersteilzeitG). Tarifvertraglich kann ein Anspruch auf Altersteilzeit bestehen. Die Vereinbarung muss bis zum 31.12.2009 erfolgen.
Das Altersteilzeitverhältnis kann verschiedentlich ausgestaltet werden: Entweder reduziert sich während seiner gesamten Dauer die wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte oder es wird in zwei Phasen geteilt. Dann ist während der ersten Phase die volle Arbeitsleistung zu erbringen, während der Arbeitnehmer in der zweiten Phase entlohnt wird, aber nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss („Freistellungsphase“).
Achtung! Nicht nur die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wird reduziert, sondern entsprechend auch sein Lohn, was längerfristig zu geringeren Rentenanwartschaften bzw. -bezügen führt. Ohne fachliche Beratung sollte sich ein Arbeitnehmer daher nicht auf eine Altersteilzeitvereinbarung einlassen!
Sofern die Altersteilzeit zwei Jahre lang durchgeführt wurde, entsteht – sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – ein Anspruch auf Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit.
Die Bundesagentur gewährt dem Arbeitgeber gemäß § 4 AltersteilzeitG Vergünstigungen, wenn dieser das Regelarbeitsgehalt um wenigstens 20% aufgestockt und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge leistet. So sollen Engpässe des Arbeitnehmers wegen geringerer Rentenansprüche (s.o.) ausgeglichen werden. Ferner muss der Arbeitgeber während bzw. nach Abschluss der Altersteilzeit, je nach Modell, den Arbeitsteilzeitnehmer durch einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Auszubildenden zu ersetzen.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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