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Gebühren-Ratgeber Arbeitsrecht

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts kostet Geld. Sie müssen selbst entscheiden, ob Ihnen eine professionelle und qualifizierte Beratung und Vertretung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht wichtig ist. Die Erfahrung zeigt, dass es sie wesentlich teurer zu stehen kommen kann, wenn Sie selbst an Ihrem Fall herumdoktern - schnell ist dann nämlich eine Situation eingetreten, die sich so leicht nicht mehr aus der Welt schaffen lässt.

Kostentransparenz und Kostenehrlichkeit

Ich mache Ihnen von Beginn an die Kosten, die auf Sie zukommen können, transparent.

Ich sage Ihnen auch, wann es sich nicht lohnt, auch nur einen Cent in einen aussichtslosen Rechtsstreit zu stecken.

Im Bereich des Arbeitsrechts rechne ich regelmäßig auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab oder schließe mit Ihnen - in geeigneten Fällen - eine Vergütungsvereinbarung.

  • Zu Beginn des Mandats erhalten Sie von mir eine Einschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten.
  • Etwaige Weiterungen - etwa, weil weitere Maßnahmen erforderlich werden, bespreche ich vorher mit Ihnen.
  • Sie wissen daher immer, was an Kosten auf Sie zukommt.

RVG-Abrechnung

Wird nach dem RVG abgerechnet, dann richtet sich die Vergütung des Anwalts nach dem Gegenstandswert.

Bei einer Kündigunsschutzklage beträgt der Gegenstandswert 3/12 Ihres Jahresentgelts, also ein Vierteljahresgehalt.

Auf der Basis des Gegenstandswert lässt sich anhand der Gebührentabelle im Einzelnen abschätzen, was die Vertretung durch uns kostet.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie darüber nachdenken, eine abzuschließen (nicht erst, wenn ein Schadenfall eingetreten ist, der wegen Wartezeit und Vorvertraglichkeit dann nicht mehr abgedeckt ist). Eine Rechtsschutzversicherung ist gerade für den Bereich des Arbeitsrechts nahezu zwingend.

Im Arbeitsrecht gibt es nämlich - im Gegensatz zum "normalen" Zivilrecht also z.B. Mietrecht, Verkehrsrecht usw.)  die Besonderheit, dass

- jede Partei ihre Kosten selbst trägt, und zwar

- unabhängig davo, ob man gewinnt oder verliert.

- Erst ab der zweiten Instanz, also im Berufungsverfahren, gilt wieder der Normalfall

Im Klartext bedeutet dies, dass jede Partei - Kläger wie Beklagter - bis zum Abschluss der ersten Instanz ihren Rechtsanwalt unabhängig von Ausgang des Verfahrens selbst bezahlt.

Prozesskostenhilfe

Dann, wenn für eine beabsichtigte Klage Erfolgsaussichten bestehen, und Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten eines Verfahrens aufzubringen, kann es sein, dass der Staat die Kosten im Rahmen der PKH (= Pozesskostenhilfe) übernimmt.

Falls Sie glauben, PKH-berechtigt zu sein, sagen Sie es uns - wir nehmen gerne eine Vorabprüfung vor.

 

Standort

Wesseling (Köln/Bonn)   
Tel. 02236 39 47 88    »Info

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Beginn: 26.06.2012, 19:30
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