Was ist eine Änderungskündigung?
Mit der Änderungskündigung wird versucht, die Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses zu verändern. Entgegen des Wortlautes handelt es sich also vorrangig nicht um eine „klassische“ Kündigung, sondern um ein Angebot auf Vertragsänderung. Die Änderungskündigung kann allerdings zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, soweit dem Änderungsangebot nicht zugestimmt wird, was die Bezeichnung als Kündigung letztlich also doch rechtfertigt. Die Änderungskündigung kann ordentlich, wie auch außerordentlich erfolgen. Sie ist vorrangig gegenüber der Beendigungskündigung. Das Änderungsangebot, die Gründe der Änderungskündigung bzw. der möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem Betriebsrat mitzuteilen.
Formvoraussetzungen
Aufschiebend bedingte Änderungskündigung:
Änderungsangebot mit unbedingter Kündigung:
Wie kann der Arbeitnehmer sich wehren?
- Annahme des Änderungsangebots:
Das Arbeitsverhältnis wird zu neuen Bedingungen fortgeführt. - Annahme unter Vorbehalt:
Das Angebot wird nur angenommen, sofern es nicht sozialwidrig ist, § 2 KSchG (auch im Falle einer außerordentlichen Änderungskündigung, strittig). Zur Überprüfung dieser Frage ist Änderungsschutzklage gemäß § 4 Satz 2 KSchG binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung zu erheben. - Ablehnung und Klage:
Erhebt der Arbeitnehmer erfolgreich Kündigungsschutzklage, so wird sein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen, unveränderten Bedingungen fortgesetzt. Unterliegt er im Prozess, erlischt das Beschäftigungsverhältnis hingegen durch Kündigung.
Änderungsschutzklage:
Der Annahmevorbehalt muss rechtzeitig erklärt worden sein, also spätestens binnen drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung. Andernfalls erlischt das Änderungsangebot gemäß § 146 BGB, sodass es nicht mehr gerichtlich kontrolliert werden kann.
Stellt das Arbeitsgericht die Sozialwidrigkeit fest, ist die Änderungskündigung insgesamt unwirksam; andernfalls wird die Klage abgewiesen und das Arbeitsverhältnis wird unter den neuen Bedingungen fortgeführt.
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