
Gemeinsam mit anderen Eltern in verantwortlichen Positionen aus unterschiedlichen Berufssparten hat Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn einen Nachmittag lang mit Neuntklässlern des Wesselinger Käthe-Kollwitz-Gymnasiums ein Bewerbungstraining durchgeführt. Näheres im Artikel aus dem Werbekurier.
Die Berufskrankheitenverordnung (BKV) enthält in BK 3101 folgenden Tatbestand: "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war". Es richtet sich, so das Bundessozialgericht - B 2 U 22/10 R - Urteil vom 15.09.2011, nach dem Grad der Durchseuchung des versicherten Tätigkeitsbereiches und dem Übertragungsrisiko der im Gefahrenbereich vorgenommenen Verrichtungen, ob "Einwirkungen" im Sinne einer erhöhten Infektionsgefahr vorliegen oder nicht.
Gehtests sind für die Feststellungen der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" in der Regel nicht geeignet. Vielmehr ist es erforderlich, dass Funktionsstörungen vorliegen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und den in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung aufgeführten Funktionsbeeinträchtigungen entsprechen. Bei diesen wird eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit angenommen, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 91/11 - Urteil vom 21.10.2011.
Ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom kann bei Knieschäden einen höheren GdB als wegen der reinen Bewegungseinschränkungen und damit auch den Nachteilsausgleich "G" rechtfertigen. Die bloße Einnahme von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Salben wie Ibuprofen und Voltaren zur Schmerzlinderung genügt nicht. Das gleiche gilt für Medikamente zur Behandlung von Gelenkarthrosen mit knorpelschützenden und knorpelerhaltenden (chondroprotektiven) Medikamenten, wie etwa Dona 200 (S). Dies ergibt sich aus aus einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - L 13 SB 161/10 - Urteil vom 18.08.2011.
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