Die Kanzlei wird mobil. “Online hat gewonnen“, schreibt Dr. Justus von Daniels in seinem Artikel “Ciceros Smartphone” im Deutschen Anwaltsblatt 2014, 63-65. Technik beeinflusst in hohem Maße die Arbeit des Anwalts – jedenfalls in meiner Kanzlei. Längst schon arbeite ich nicht mehr nur in meinen Kanzleiräumen, sondern dort, wo es angemessen ist (etwa mit Notebook beim Mandanten daheim) oder dort, wo es angenehm ist, etwa im Sommer im heimischen Garten. Technik sei Dank. Meine Kanzlei ist immer ganz vorne mit dabei, wenn es um neue Technologien geht. Kennen Sie beispielsweise meinen Artikel zum iPad in der Anwaltskanzlei, der einen Tag nach Erscheinen des iPad (1) erschien?

Und weil sich so etwas auch unter Anwälten herumspricht, hat das Deutsche Anwaltsblatt für seine Reihe “Anwalt digital” interviewt.

So heißt es in dem Artikel (auszugsweise):

Jürgen Sauerborn ist ein Rechtsanwalt, den man guten Gewissens als technikaffin bezeichnen kann. Für den Fachanwalt für Medizin und Arbeitsrecht aus Wesseling sind virtuelle Arbeitsmappen, Clouds und ein elektronischer WorkFlow keine Fremdwörter. Im Gegenteil, mit den Entwicklern seiner Kanzleisoftware bespricht er regelmäßig, wie die Software noch besser auf die Bedürfnisse des Anwalts eingestellt werden kann. Aber eines glaubt auch er nicht: dass die Handakte eines Tages überflüssig werden könnte. „Die Übersicht beim Durchblättern einer Handakte kann kein Computer ersetzen“, sagt Sauerborn. Und doch könnte sich das bald ändern. Denn die technische Zukunft liegt nicht darin, die Anwaltssoftware nur graduell zu verbessern, sondern den Anwalt von seinem Büroschreibtisch zu befreien. Es wäre nichts weniger als eine Revolution der Arbeitskultur, die nicht nur Anwältinnen und Anwälten bevor steht. Sie werden mobiler und mit ihnen auch die Kanzlei.

Ratgeber Anerkennung einer Schwerbehinderung - GdB leicht gemacht

Wenn Sie wissen möchten, wie man den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung – Neuantrag / Änderungsantrag (Verschlimmerungsantrag) “richtig” stellt,
wenn Sie zu denjenigen gehören, deren Antrag abgelehnt worden ist oder
wenn Ihnen der Schwerbehindertenausweis nach Heilungsbewährung entzogen werden soll,

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“Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht”

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Das “Identifizieren” von Mitarbeitern, die bei der LyondellBasell in Wesseling und Hürth-Knapsack entlassen werden sollen, ist in vollem Gange:

Das Unternehmen wird in erheblichem Umfang – die Rede ist von 300 Arbeitsplätzen – Stellen reduzieren. Vorgesetzte und Personalabteilung “identifizieren” Mitarbeiter, denen bereits – Stand Mitte Juni 2013 – ein Angebot eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung gemacht worden ist. Grundlage hierfür ist ein “erweiterter Sozialplan”, nach dem diese Mitarbeiter eine Grundabfindung von 0,5 Gehältern pro Jahr der Beschäftigung erhalten sollen. Hinzu komme ein Zuschlag von 0,45, wenn keine Klage erhoben wird, sowie eine nochmalige Erhöhung von 25% auf das Ganze. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung und dann, wenn Kinder vorhanden sind, erhöht sich der Abfindungsbetrag weiter. Weiterlesen

Viele Arbeitnehmer genießen zwar den Vorteil, einen Dienstwagen gestellt zu bekommen und diesen auch privat nutzen dürfen, aber aus dieser vermeintlichen Begünstigung kann sich schnell auch so manches rechtliche oder tatsächliche Problem ergeben. Das beginnt u.U. damit, dass das Wagenmodell schlicht „unpraktisch“ ist und führt z.B. über verschiedenste Abrechnungsprobleme zu der Frage, was mit dem Fahrzeug geschieht, wenn der Arbeitnehmer krank wird.

Mit dieser letzten Frage beschäftigt sich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az.: 9 AZR 631/09). Weiterlesen

Eine Fahrradtour mit ein paar Kollegen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Der Sachverhalt

Im Juni 2001 unternahmen neun Lehrerinnen und Lehrer eines Fördervereins einer Schule eine längere Fahrradtour. Bei einem Sturz verletzte sich eine Pädagogin aus dem am Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Der Unfall sei nicht bei einer versicherten Tätigkeit geschehen. Weiterlesen

Der Sturz einer Friseurmeisterin auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Waschküche stellt einen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Der Sachverhalt

Die Versicherte ist Friseurmeisterin und besitzt einen eigenen Friseursalon im Erdgeschoß ihres Hauses. In der Nacht vom 30. auf den 31. Dezember stürzte die Versicherte um ca. 1:00 Uhr in der im Keller gelegenen Waschküche und zog sich dabei schlimme Verletzungen zu. Dabei war die Versicherte stark alkoholisiert. Die Versicherte verlangt nun Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Weiterlesen

Gesetzlich unfallversichert sind Arbeitnehmer während ihrer Arbeit. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Allerdings fallen darunter nicht die Hilfen von Familienangehörigen.

Hilft der Sohn seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handelt es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Weiterlesen

Die Frage nach der Schwerbehinderung ist dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht, d.h. also dann, wenn das Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen gilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Der Sachverhalt

Der schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Er hatte einen Grad der Behinderung von 60. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wollte der Beklagte, dass der Kläger ein Fragebogen ausfüllt, das unter anderem auch Fragen über die Schwerbehinderung stellte. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009. Erst nachdem ihm die Kündigung zuging, offenbarte er seine Schwerbehinderung. Er erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und behauptet, die Kündigung sei unwirksam, weil das Integrationsamt nicht zugestimmt hat, § 85 SGB IX.

Die Entscheidung

Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage Erfolg aber vor dem Landesarbeitsgericht wie auch vor dem Bundesarbeitsgericht nicht. Das Landesarbeitsgericht sowie das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger sich nicht auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen kann, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.

FAZIT: Ein Arbeitnehmer kann sich in Kündigungsschutzverfahren nicht auf eine zuvor verneint Schwerbehinderung berufen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012 – 6 AZR 553/10 –