Wie Sie Ihren Urlaubsanspruch richtig berechnen

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Berechnung des Urlaubsanspruchs

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es manchmal gar nicht so einfach festzustellen, in welcher Höhe ein Urlaubsanspruch besteht. Ich zeige Ihnen hier, wie Sie Ihren Urlaubsanspruch richtig berechnen können.

Entgegen einem (leider) weit verbreitetem Irrglauben haben alle (!) Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Auch geringfügig Beschäftigte, also Minijobber. Wie oft bekomme ich zu hören, Minijobbern stehe doch kein Urlaub zu. Vergessen Sie das ganz schnell, denn es ist falsch.

Um festzustellen, wie viel Urlaub Ihnen zusteht, schauen Sie zunächst, ob auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet. In der Regel finden sich Aussagen zum Urlaub in einem Manteltarifvertrag. Meist ist der dort zugesicherte Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche Urlaubsanspruch.

Erst dann, wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag anwendbar ist, schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag. In einem Arbeitsvertrag darf nicht ein geringerer Urlaubsanspruch vereinbart werden, als im Tarifvertrag geregelt ist. Allerdings kann in einem Arbeitsvertrag ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden, als im Tarifvertrag.

Im § 3 BUrlG (=Bundesurlaubsgesetz) finden sich schließlich verbindlich Regelungen über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Danach stehen Arbeitnehmern jährlich 24 Werktage Urlaub zu. Aber Achtung: Werktage sind alle Tage, die nicht Sinn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das Bundesurlaubsgesetz regelt also als Normalfall die 6-Tage-Woche. Bei einer mittlerweile üblichen 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 : 6 x 5 = 20 Tage.

Allgemein lässt sich das mit folgender Formel darstellen (so dass Sie auch Urlaub bei einer 3- oder 4-Tage-Woche berechnen können):

Nominale Zahl der Urlaubstage x Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage = Urlaubsanspruch

Die “Nominale Zahl der Urlaubstage” ist dabei die Zahl der im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten Urlaubstage.

Urlaubstage sind die Tage, an denen Sie sonst gearbeitet hätten. Wenn Sie nach Arbeitsvertrag MO, DI, DO und FR arbeiten müssen, sind das Ihre Urlaubstage.

Wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht …

… steht Ihnen für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs zu. Bruchteile von Urlaubstagen sind, wenn sie einen halben Tag übersteigen, aufzurunden.

Beispiel:

Nehmen wir an, Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis am 01.09.2013 begonnen und in Ihrem Arbeitsvertrag ist ein Jahresurlaub von 28 Tagen vereinbart. Sie haben in 2013 bei diesem Arbeitgeber also 4 Monate gearbeitet. Der Anspruch berechnet sich wie folgt:

28 : 12 = 2,33 Tage Urlaub pro Beschäftigungsmonat
2,33 x 4 = 9,33 Tage Urlaub für 2013. Dieser Anspruch wird auf 9 Tage abgerundet.

Die Tücken der Wartezeit

Der gesamte (volle) Urlaubsanspruch wird nach § 4 BUrlG erstmals nach 6 Monaten Bestand des Arbeitsverhältnisses fällig. Allerdings können Sie in den ersten 6 Monaten den bereits anteilig entstandenen Urlaubsanspruch geltend machen. Mehr allerdings nicht.

In unserem Rechenbeispiel oben stehen Ihnen 2,33 Tage Urlaub pro Monat zu. Wenn sie nun im Oktober 2013 6 Tage Urlaubs haben nehmen wollen, ist das mehr, als Ihnen in diesem Zeitpunkt zustand, so dass Ihr Arbeitgeber ablehnen konnte.

Probezeit und Urlaub

Ein sich hartnäckig haltendes Gerücht ist, dass in einer Probezeit kein Urlaub genommen werden könne. Das stimmt so nicht, denn nach § 5 BUrlG steht Ihnen für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Urlaub kann daher durchaus auch in der Probezeit, wenn ihn der Arbeitgeber gewährt. Bei der Urlaubsgewährung muss  der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich berücksichtigen.