Schönheitsoperationen werden in Deutschland immer beliebter. Wie alle medizinischen Eingriffe bergen aber auch sie gewisse Risiken, die nicht unterschätzt werden sollten…
So werde ein Patient dann zum Gewaltopfer im Sinne des OEG, wenn ein Arzt einen Eingriff vorgenommen hatte, der den Straftatbestand einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) erfüllt, und der aus der Sicht eines objektiven, verständigen Dritten nicht auch nur im Geringsten das Patientenwohl gefördert habe. Das kann z.B. der Fall sein, wenn ein Arzt eine Maßnahme nicht vorschlägt, weil sie für den Patienten gut ist, sondern nur, weil sie „für sein Portemonnaie“ gut ist.
Dem Urteil liegt der Fall einer 1954 geborenen Frau (Klägerin) zugrunde. Die Klägerin war stark übergewichtig und litt an Herz- und Lungenschwäche, Bluthochdruck, Diabetes sowie an einer Darmerkrankung. Sie entschied sich dazu, sich fett absaugen zu lassen, allerdings durch ihren Gynäkologen. Eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Risikoaufklärung fand nicht statt. Bereits diese erste sog. Liposuktion führte zu gesundheitlichen Komplikationen. Dennoch kam es zu einem weiteren Eingriff, bei dem der Gynäkologe erneut Fett absaugte, um eine „Fettschürze“ zu korrigieren – dieses Mal musste die Klägerin sogar in ein Krankenhaus eingewiesen werden.
Mittlerweile wurde der Gynäkologe wegen dieser beiden Liposuktionen und weiteren Taten zulasten anderer Patientinnen gemäß § 223 StGB zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt… Hier entschied das BSG, dass die Klägerin Opfer einer Gewalttat geworden sei. Zwar stehe ihr keine Rente zu, aber die durch die Liposuktionen herbeigeführten Gesundheitsstörungen seien dennoch als Schädigungsfolgen im Sinne des OEG anzuerkennen.

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