Wenn Sie sich für eine anwaltliche Beratung und Vertretung entscheiden, möchten Sie natürlich auch wissen, was an Kosten auf Sie zukommt. Hierfür ist es im Einzelfall erforderlich, dass ich mir ein Bild von Ihrem Rechtsfall mache, damit ich Art, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit einschätzen kann.
Folgende allgemeine Grundsätze lassen sich aber festhalten:
Arbeitsrecht
Im arbeitsrechtlichen Verfahren trägt jede Partei bis zum Abschluss der ersten Instanz (vor dem Arbeitsgericht) ihre Kosten selbst, und zwar unabhängig davon, ob sie gewinnt oder verliert. Das ist eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, § 12 a ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz. In der Berufung vor dem Landesarbeitgericht und vor den Bundesarbeitgericht in der Revision findet dagegen eine Kostenerstattung statt, so dass die unterliegende Partei die Gesamtkosten trägt.
Streitet man sich um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, etwa im Rahmen einer Kündigungsschutz- oder Statusklage, dann beträgt der Regelstreitwert drei Bruttomonatsgehälter. Ausgehend von diesem Streitwert berechnen sich auf der Grundlage des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) die anwaltlichen Gebühren.
Für den Bereich des Arbeitsrechts ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung dringend - rechtzeitig - zu empfehlen, zum einen, da keine Kostenerstattung stattfindet, zum anderen wegen der Höhe des Anwaltshonorars.
Sozialrecht
Im Bereich des Sozialrechts ist unsere Kanzlei vor allem in Angelegenheiten wegen Erwerbsminderungsrente, Schwerbehinderung und Berufskrankheit, Arbeits- und Wegeunfall tätig.
Gerichtskosten fallen in diesen Verfahren vor dem Sozialgericht nicht an, auch das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei.
Die Anwaltsvergütung im Sozialrecht richtet sich grundsätzlich nach dem RVG. Allersings reichen die im RVG vorgesehenen Mindesthonorare in der Regel nicht aus, um kostendeckend zu arbeiten, so dass wir in Anbetracht des teilweise erheblichen Aufwands mit Mandanten die Höhe der Vergütung individuell vereinbaren und eine Vergütungsvereinbarung abschließen.
Die Vergütung von Anwältinnen und Anwälten richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Da die im RVG vorgesehenen Mindesthonorare in Einzelfällen nicht ausreichen, um bestimmte Streitigkeiten kostendeckend zu bearbeiten, erlaubt das Gesetz Anwältinnen und Anwälten auch, mit MandantInnen die Höhe des Honorars individuell zu vereinbarenl (= Vergütungsvereinbarung). Je nach den Umständen des Einzelfalls bietet sich die Vereinbarung einer Pauschale oder die Vereinbarung von Stundensätzen an. Waren das Widerspruchs- und/oder das Klageverfahren erfolgreich, werden die gesetzlichen Anwaltskosten von der Behörde ganz oder zum Teil erstattet.
Zivilrecht, insbes. auch Arzthaftungssachen
In Verfahren vor den den Zivilgerichten fallen Gerichts- und Anwaltskosten an, deren Höhe sich regelmäßig nach der Höhe des Streitwertes berechnen. Streitwert ist der Geldbetrag, den Sie vom Gegner (oder der Gegner von Ihnen) haben möchte. Anhand von Vergütungstabellen wird ermittelt, in welcher Höhe Kosten anfallen. Wir informieren Sie gerne vorab über die in Ihrem Fall entstehenden Kosten.
Erstberatung
Im Gegensatz zu früher gibt es seit dem 1.7.2006 keine gesetzliche Grundlage mehr hinsichtlich Gegenstandswert und Gebührentatbestand für eine Erstberatung.
Es ist daher in diesem Bereich eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Mandanten zu treffen, um dem Mandanten Sicherheit wegen der Höhe der Vergütung zu geben.
Für eine solche Erstberatung (bis maximal 30 Minuten) bieten wir dem Mandanten folgendes an:
- Erstberatung in einer sozialrechtlichen Angelegenheit:
60,00 Euro zzgl gesetzlicher Mehrwertsteuer (= 71,40 Euro)
- Erstberatung in einer zivilrechtlichen/arbeitsrechtlichen oder sonstigen Angelegenheit:
120,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (= 142,80 Euro)
Rechtsschutzversicherungen
In der Regel übernehmen Rechtsschutzversicherer die Kosten eines Rechtsstreits auf Basis der gesetzlichen Gebühren (also des RVG), jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist und der Versicherungsvertrag rechtzeitig, d.h. in der Regel drei Monate vor Eintritt des Schadensfalls, abgeschlossen wurde.
Im Sozialrecht beachten Sie bitte, dass in aller Regel das vorgerichtliche Verfahren (Widerspruchsverfahren) nicht mitversichert ist, sondern die Versicherung erst ab dem Klageverfahren zahlt ("Sozialgerichtsrechtsschutz"); manche Rechtsschutzversicherer übernehmen aber aus Kulanz die Kosten einer Beratung über die Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens.
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