[box type=”info”]Betriebsübergang ist der Wechsel des Rechtsträgers eines Betriebs(teils), der dazu führt, dass alle Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers auf den neuen Arbeitgeber übergehen.[/box]

Rechtsgeschäftlicher Erwerb:

Wenn ein Betriebs(teil) durch Rechtsgeschäft veräußert wird, gehen gemäß § 613a BGB kraft Gesetz alle Rechte und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber über, sodass dieser zum neuen Arbeitgeber der Beschäftigten wird. So sollen die Arbeitnehmer geschützt werden, vor allem diejenigen, die weniger leistungsfähig sind.

Erforderlich ist, dass der Käufer des Betriebs(teils) eine Gesamtheit materieller wie immaterieller Mittel identitätswahrend übernimmt. Indizien sind der Erwerb der Betriebs-/Produk-tionsmittel, die Übernahme des Kundenstammes oder – weniger aussagekräftig – die freiwillige Übernahme der Belegschaft. Der Betriebsübergang ist den betroffenen Arbeitnehmern gemäß § 613a Abs. 5 BGB anzuzeigen.

Die Übernahme der Arbeitsverhältnisse erfolgt, sobald der Erwerber die Leitungs- und Organisationsmacht übernimmt. Eine Beteiligung des Betriebsrats ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sie führt u.a. dazu, dass noch ausstehender Lohn vom neuen Arbeitgeber zu entrichten ist. Aber auch der bisherige Betriebsinhaber muss für bereits bestehende Verbindlichkeiten – jedenfalls im Verhältnis zu den Arbeitnehmern – einstehen, § 613a Abs. 2 BGB. Letzteres gilt gemäß § 613a Abs. 3 BGB nicht, falls der bisherige Rechtsträger des Betriebs eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft war, die durch Umwandlung erloschen ist.

Betroffene Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Beschäftigungsverhältnisses jedoch binnen eines Monats mit der Folge schriftlich widersprechen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht (§ 613a Abs. 6 BGB).

[box type=”alert”]Achtung: Ein Widerspruch macht nur dann Sinn, wenn der Betriebsveräußerer einen anderen Betrieb oder einen Betriebsteil fortführt. Wurde der gesamte Betrieb verkauft, kann der bisherige Arbeitgeber das nicht übergegangene Arbeitsverhältnis in aller Regel aus betrieblichen Gründen kündigen, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Da der widersprechende Arbeitnehmer bei dem Betriebserwerber hätte weiterarbeiten können, gilt er bzgl. der Sozialauswahl des Kündigungsschutzgesetzes als weniger schutzwürdig.[/box]

Sofern der bisherige Arbeitgeber grundsätzlich noch über Beschäftigungsmöglichkeiten für den betroffenen Arbeitnehmer verfügt, muss er ihm einen Arbeitsplatz an anderer Stelle seines Betriebs zur Verfügung stellen.

Folglich führt der Betriebsübergang nicht ohne weiteres zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Erfolgt dennoch eine Kündigung gerade wegen des Inhaberwechsels, so ist diese gemäß § 613a Abs. 4 BGB unwirksam, sofern sie nicht auf zusätzliche Gründe gestützt wird (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen). Aber auch in diesem Fall leitet das BAG einen Einstellungsanspruch aus § 613a BGB ab, der binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung geltend zu machen ist.

Der normative Teil eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung, die für den übergegangenen Betriebs(teil) bestanden, werden zum schuldrechtlichen Inhalt der Arbeitsverträge mit dem neuen Arbeitgeber (§ 613a Abs. 1 BGB); es sei denn, die fraglichen Kollektivverträge gelten ohnehin nach allgemeinen Regeln fort. Diese nunmehr individualvertraglichen Regelungen können später, jedenfalls nach dem Ablauf eines Jahres, durch neue Kollektivnormen des neuen Betriebs ersetzt werden (Ablösungsprinzip).

Erbfall: Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber stirbt und seine Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB in das Arbeitsverhältnis eintreten. Allerdings können die Erben die Kündigung aus wichtigem Grunde aussprechen, § 626 BGB, wenn sie sich außerstande sehen oder kein Interesse daran haben, den Betrieb fortzuführen. Die Erben können den Betrieb aber auch an einen anderen verkaufen, sodass es zur Einzelrechtsnachfolge gemäß § 613a BGB kommt.

Kapitalgesellschaften: Hier kann es zu einem Übergang von Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kommen, wenn die Kapitalgesellschaft aufgespalten oder mit einem anderen Betrieb verschmolzen wird bzw. wenn ein Vermögensübergang stattfindet. Bezüglich des Übergangs der Arbeitsverhältnisse ist gemäß § 324 UmwG dennoch § 613a BGB zu beachten.