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Aktuelles Medizinrecht

Arzthaftung: Anwendung ausländischen Rechts bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Ausland

Niemand ist wohl gerne krank. Richtig unangenehm ist es aber, wenn man im Ausland krank wird: Zahlt die Krankenversicherung? An welchen Arzt kann bzw. sollte man sich wenden? Etwaige Sprachhürden sind mitunter ebenfalls nicht zu unterschätzen.

Und unterläuft dem behandelnden Arzt dann ein Behandlungsfehler, ist auch noch zu klären, ob und nach welchem Recht ein Arzthaftungsanspruch in Frage kommt. In einem Urteil vom 19.07.2011 beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit genau diesem Problem (Az.: VI ZR 217/10).

Der Ausgangsfall

Der Kläger wohnt in Deutschland, stellte sich aber am 13.07.2004 in einem Schweizer Universitätsspital zum Zwecke einer ambulanten Behandlung vor. Er leidet an einer chronischen Hepatitis C-Erkrankung.

Zunächst wurde er von einem Professor betreut. Am 26.07.2004 übernahm jedoch ein anderer Arzt (Beklagter) die Behandlung des Klägers. U.a. verschrieb er ihm eine etwa ein halbes Jahr dauernde Therapie mittels Tabletten sowie Eigeninjektionen. Die erste Injektion erfolgte Ende Juli noch im Universitätsspital, während die weitere Behandlung durch den Hausarzt des Klägers fortgesetzt werden sollte. Die Kostenabrechnung bzgl. der Therapie erfolgte durch das Schweizer Spital und der Kläger zahlte aufforderungsgemäß.

Im November 2004 brach er die Therapie jedoch ab, nachdem starke Nebenwirkungen aufgetreten waren. Von dem Beklagten forderte er zudem Schadensersatz, weil er nicht ausreichend über diese Therapierisiken aufgeklärt worden sei.

Dabei stützte er sich gemäß Art. 40 I 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) auf deutsches Recht. Die deutschen Gerichte waren jedoch uneins darüber, ob deutsches oder Schweizer Recht anzuwenden sei...

 

Arzthaftung wegen Körperverletzung: Ärzte müssen auf die Anwendung von „Außenseitermethoden“ hinweisen (Zitronensaftfall)

Wenn ein Arzt einen Patient ohne hinreichende Aufklärung behandelt, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Man spricht in diesem Fall von der sog. Arzthaftung.

Diese besitzt aber auch eine strafrechtliche Dimension...

Der ärztliche Heileingriff ist strafrechtlich eine vorsätzliche Körperverletzung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt jede ärztliche Behandlungsmaßnahme zunächst einmal eine potentielle Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff. StGB dar. Allein die Einwilligung des Patienten kann den Arzt daher vor einer strafrechtlichen Verurteilung bewahren, allerdings nur, wenn und soweit sie rechtswirksam ist.

 

Arzthaftungsrecht: Diagnoseirrtum oder Befunderhebungsfehler? Ärzte müssen auch sog. „Zufallsbefunde“ erkennen und (ggf.) behandeln

Mediziner sind bekanntlich auch nur Menschen und Irren ist leider ebenfalls nur allzu menschlich. Nur sind medizinische Irrtümer in der Regel leider besonders folgenschwer und es fragt sich für die Betroffenen, in welcher Form Ärzte dann zur Rechenschaft gezogen werden können.

In einem Urteil vom 21.12.2010 (Az.: VI ZR 284/09) befasst sich der BGH mit der Arzthaftung wegen eines Diagnoseirrtums und der Pflicht, auch zufällig festgestellte Auffälligkeiten sorgsam abzuklären und, falls erforderlich, zu behandeln.

Der Ausgangsfall

Im März 2003 wurde eine Frau in einem Krankenhaus (Beklagte) am Meniskus operiert. Im Rahmen der Operationsvorbereitung hatte ein angestellter Anästhesist – rein vorsichtshalber – ein Röntgenbild ihrer Lunge erstellen lassen, um Erkenntnisse für die anstehende Narkose zu gewinnen. Da er mit dem Befund zufrieden war, konnte die Operation ohne Weiteres in Angriff genommen werden. Der Eingriff war auch ein voller Erfolg.

 

Arzthaftung bei Brustkrebs: Haftung bei überflüssiger Brustabnahme wegen Aufklärungsfehler

Man sagt gemeinhin, „Des Menschen Wille ist sein Himmelreich“. Ihm diesen Willen zu lassen, kann jedoch ggf. schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Arzt einen operativen Eingriff vornimmt, ohne zuvor hinreichend über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt zu haben.
Die Abnahme beider Brüste wegen der Gefahr einer Brustkrebserkrankung (prophylaktische Mastektomie) kann z.B. zu einer Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe 60.000,- € und weiterem Schadensersatz führen, wenn sich nachträglich erweist, dass die Patientin gar keinen Tumor in der Brust hatte. So nachzulesen in einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.03.2010 (Az.: 5 U 51/09).

 

Lohneinbuße durch ärztlichen Behandlungsfehler: So wird der Erwerbsschaden eines Kindes berechnet

Wer den Körper oder die Gesundheit eines anderen rechtswidrig und schuldhaft verletzt, ist nach den §§ 823 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Ersatz kann dabei ganz unterschiedliche Schadensposten abdecken, z.B. Arztkosten, einen entgangenen Gewinn oder auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. einen Verdienstausfall (vgl. §§ 823 ff., 843, 249 ff. BGB). Letzteres wird dann relevant, wenn der Geschädigte infolge der Verletzung seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und stattdessen nur noch weniger gut bezahlte Arbeitsstellen erhält.

Wie aber soll der Verdienstausfall oder der Erwerbsschaden berechnet werden, wenn die geschädigte Person ein Kind oder Jugendlicher ist und noch gar nicht „in Lohn und Arbeit“ stand? Hier hilft sich die Rechtsprechung mit einer Prognoseentscheidung, welche Vergütung das Opfer ohne die erlittene Schädigung später in der Arbeitswelt erzielt hätte. So nachzulesen in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2010 (Az.: VI ZR 186/08).

 

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