StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtUnterlassen einer medizinisch gebotenen Befunderhebung begründet Beweislastumkehr

Unterlassen einer medizinisch gebotenen Befunderhebung begründet Beweislastumkehr

Ärzte sind wie alle Menschen vor Fehlern nicht gefeit. Besonders schlimm wird es dann allerdings natürlich für die Patienten: Abgesehen von den mitunter katastrophalen Folgen für ihren Gesundheitszustand, wenn nicht gar für ihr Leben, müssen sie u.U. jahrelang prozessieren, um wenigstens eine gewisse Entschädigung in Form von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz zu erlangen.
Die Rechtsprechung kommt dem Betroffenen aber zumindest insoweit entgegen, als sie ihm, wenn er dem Arzt einen groben Behandlungsfehler nachweisen kann, eine Beweislastumkehr zugesteht. Das heißt, dass es anders als im regulären Schadensersatzrecht Aufgabe des Schädigers (= des Arztes) ist, zu beweisen, dass sein Fehlverhalten nicht zu dem eingetretenen Schaden geführt hat. Der Patient wird also von seiner an sich bestehenden Beweispflicht entbunden, zu belegen, dass ein grober Fehler des behandelnden Arztes zu einem Gesundheitsschaden o.Ä. geführt hat.
Ein derartig grober Behandlungsfehler kann u.a. darin bestehen, dass eine medizinisch gebotene Befunderhebung nicht durchgeführt wird. Hier hatte der Bundesgerichtshof bereits 1989 (Az.: VI ZR 221/88) entschieden, dass es zugunsten des Patienten zur Beweislastumkehr komme, wenn eine gebotene und offensichtlich erforderliche Kontrollmaßnahme ebenso wie eine medizinisch gebotene Therapie unterlassen wird.
Dieses Urteil verleitete ein Oberlandesgericht rund 20 Jahre später jedoch zu einem Irrtum… Befasst war es mit dem Fall eines Patienten (Kläger), bei dem am 19.05.1998 eine Bypass-Operation am Herzen durchgeführt worden war. Kurz darauf traten bei dem Kläger erstmalig Sehstörungen auf dem linken Auge auf, weswegen die Ärzte des (u.a.) beklagten Krankenhauses am 22.05.1998 telefonisch einen externen Augenarzt konsultierten und eine neurologische computertomographische Schädeluntersuchung (sog. Nativ-CCT) durchführten. Außerdem erhielt der Kläger an diesem Tag die doppelte Menge ASS (acetylsalicylsäurehaltiges Präparat), was indes leider nicht verhinderte, dass er am Folgetag auf dem linken Auge erblindete und nunmehr auch auf dem rechten Auge eine Sehstörung erlitt. Das Klinikpersonal konsultierte erneut einen externen Augenarzt, reduzierte die ASS-Dosis aber wieder auf 100 mg. Erst am 24.05.1998 wurden augenärztliche Untersuchungen an dem Kläger vorgenommen, der seit dem 25.05.1998 vollständig erblindet ist. Nach seiner Verlegung in eine universitäre Augenklinik am 26.05.1998 wurde eine nicht-arteriitische anteriore ischämische Optikusneuropathie (kurz: N-AION) festgestellt, eine nicht entzündungsbedingt hervorgerufene Durchblutungsstörung des Sehnervkopfes, die kurz gesagt zur Erblindung führen kann.
Das zuständige Oberlandesgericht lehnte hier eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers ab. Zwar habe man eine rechtzeitige Befunderhebung unterlassen, denn plötzlich eintretende Sehstörungen seien als Notfall zu bewerten, der sofortige augenärztliche Untersuchungen erforderlich mache. Zum damaligen Zeitpunkt habe aber keine Therapiemöglichkeit bestanden, mit der wenigstens das rechte Auge des Klägers habe gerettet werden können. Erst 1999 habe es erste wissenschaftliche Erkenntnisse dazu gegeben, dass im Falle einer einseitigen N-AION das zweite Auge bewahrt werden könne, indem man dem Patienten 375 mg ASS pro Tag verabreicht. Folglich habe das Personal der Beklagten rückblickend keine gebotene medizinische Therapie unterlassen, sodass es an einer der beiden Voraussetzungen einer Beweislastumkehr fehle.
Hier hat der Bundesgerichthof mit Urteil vom 29.09.2009 (Az.: VI ZR 251/08) klargestellt: Die oben geschilderte Beweislastumkehr tritt schon dann ein, wenn eine medizinisch gebotene Befunderhebung versäumt wird. Es ist nicht erforderlich, dass zusätzlich auch noch eine ebenso gebotene Therapie unterlassen wird.
Das bedeutet, dass der Patient „nur“ nachweisen muss, dass das Unterlassen einer Befunderhebung durch Kontrolluntersuchungen einen groben ärztlichen Fehler darstellt. Ob zugleich eine medizinisch indizierte Behandlungsmaßnahme unterblieb, ist dann irrelevant. Anderes gelte, so der BGH, lediglich dann, wenn es „äußerst unwahrscheinlich“ ist, dass die unterlassene Befundkontrolle für den erlittenen Gesundheitsschaden ursächlich geworden sei. Davon geht das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht aus.
Im Übrigen sei der Kläger, dem vor der Operation lediglich ein Perimedbogen überreicht worden war, vermutlich auch nicht ordnungsgemäß über die Operationsrisiken aufgeklärt worden. So habe ein Hinweis darauf gefehlt, dass eine u.U. zur völligen Erblindung führende N-AION als Risiko einer Bypass-Operation anzusehen sei. Deshalb könne auch die die Aufklärung ausführende Ärztin zum Schadensersatz verpflichtet sein. Da insofern wie auch insgesamt noch Klärungsbedarf bestehe, verwies der BGH den Fall an das Oberlandesgericht zurück.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

 

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