StartMedizinrechtAktuelles MedizinrechtGerichte sind zur Klärung widersprüchlicher medizinischer Sachverständigengutachten verpflichtet

Gerichte sind zur Klärung widersprüchlicher medizinischer Sachverständigengutachten verpflichtet

Erleidet jemand einen Herzinfarkt, muss es schnell gehen, das weiß jeder Laie. Leider gibt es dennoch Fälle, in denen ein Notarzt (oder auch der Hausarzt etc.) es unterlässt, den Betroffenen trotz entsprechender Symptomatik unmittelbar in ein Krankenhaus einzuliefern – mit potentiell tödlichen Folgen. In dieser Konstellation ist dem behandelnden Mediziner unter Umständen nicht nur ein „einfacher“, sondern ein grober Behandlungsfehler in Form eines Diagnose- oder Befunderhebungsfehlers unterlaufen. Welches Gewicht der Fehler konkret hat, ist von besonderer Bedeutung für die Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozess, von der wiederum nicht selten der Prozessausgang abhängig ist.

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2009 (Az.: VI ZR 32/09) ist es daher Aufgabe des Tatsachengerichts, alle möglichen Beweismittel auszuschöpfen und etwaige Unklarheiten in Sachverständigengutachten aufzuklären, um mit Sicherheit entscheiden zu können, ob ein grober oder nur ein „einfacher“ Behandlungsfehler vorliegt. Insbesondere habe das Gericht insoweit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) zu beachten.

Das streitige Verfahren wurde von der Ehefrau (Klägerin) eines verstorbenen Herzinfarktpatienten geführt. Ihr Ehemann hatte dem beklagten Arzt am 11.03.2004 Schmerzen geschildert, die zusammen mit seinen persönlichen Risikofaktoren (Nikotinmissbrauch, Adipositas, erhöhte Blutzucker- und Blutdruckwerte, familiärer Stress) und dem erheblich von einer früheren Untersuchung abweichenden EKG die Annahme begründeten, dass er zuvor einen Herzinfarkt erlitten haben musste. Dennoch unterließ der Beklagte eine sofortige Einweisung ins Krankenhaus, der Ehemann starb. Unstreitig hatte das Berufungsgericht einen Behandlungsfehler angenommen, diesen jedoch nicht als grob qualifiziert.
Der BGH führt aus, dass das Berufungsgericht damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. So habe das Gericht missachtet, dass diese ein Gutachten vorgelegt hatte, aus dem hervorging, dass die sofortige Krankenhauseinweisung des Verstorbenen „zwingend geboten“ gewesen sei, selbst wenn der Herzinfarkt eventuell schon länger zurück gelegen hätte. Denn auch dann habe weiterhin die Gefahr lebensbedrohlicher Herzrhythmusstörungen bestanden, sodass entsprechender Handlungsbedarf bestand. Diese Tatsachen hätte das Gericht bei der Gewichtung des Behandlungsfehlers berücksichtigen müssen.
Darüber hinaus habe das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass es einen Widerspruch, der zwischen dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten und dem des gerichtlichen Sachverständigen bestand, nicht ausgeräumt habe. Denn aus dem von der Klägerin eingereichten Gutachten ging eindeutig hervor, dass die Diskrepanz zwischen dem früheren, aus dem Jahr 2000 stammenden EKG und dem vom 11.03.2004 eine intensive medizinische Überwachung erforderlich gemacht habe, sodass die unterlassene Krankenhauseinweisung als grob fehlerhaft zu bewerten sei. Dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen könne zwar einerseits entnommen werden, dass die Nichtvornahme der Einweisung ein objektiv unverständlicher und eindeutiger „Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Kenntnisse“ sein könnte, der als Todesursache in Frage komme. Auch hatte dieser vorgetragen, dass es ein „unverzeihlicher Fehler“ sei, wenn jemand, der innerhalb der letzten 48 Stunden einen Herzinfarkt erlitten hatte, nicht eingewiesen werde. Andererseits wertete der gerichtliche Sachverständige diesen Behandlungsfehler trotzdem nicht als grob. Mit dieser Gewichtung setzte er sich also nicht nur in Widerspruch zu dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten, sondern auch zu seinem übrigen Vortrag. Denn es ist nicht ohne Weiteres verständlich, dass ein „unverzeihlicher“ Fehler dennoch nicht grob sein soll.
Der BGH wies das Berufungsgericht daher an, diese Ungereimtheiten aufzuklären und dabei zu berücksichtigen, „dass medizinische Sachverständige Behandlungsfehler nicht selten nur zurückhaltend ansprechen oder bewerten“.
Aus dem Beschluss folgt jedenfalls, dass jeder Beteiligte eines Arzthaftungsverfahrens gut beraten ist, Sachverständigengutachten auf Ungereimtheiten zu überprüfen und etwaige Widersprüche dem zuständigen Gericht mitzuteilen, sofern sie diesem nicht ohnehin aufgefallen sind. Notfalls ist das nächst höhere Gericht im Wege der Berufung oder Revision auf etwaige Nachlässigkeiten hinzuweisen.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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