Wer sich, in welcher Form auch immer, regelmäßig mit Rechtsstreitigkeiten befasst, wird festgestellt haben, dass „Recht haben“ nicht stets auch „Recht bekommen“ bedeutet. Ein Anspruch wird z.B. vollkommen nutzlos, wenn er bereits verjährt ist, weshalb die Einleitung eines erfolgsversprechenden gerichtlichen Verfahrens nie zu lange herausgezögert werden sollte.
Auch wenn sich das auf den ersten Blick komisch anhören mag, kann es aber Fälle geben, in denen sich ein Geschädigter gar nicht bewusst ist, einen erstattungsfähigen Schaden erlitten zu haben. Denkbar ist z.B., dass ein Patient nach einem medizinischen Eingriff eine körperliche Beeinträchtigung als typisch akzeptiert, während sie in Wahrheit Folge eines Behandlungsfehlers ist. Hier stellt sich das Problem, ob der Betroffene noch Jahre später, nachdem er von der wahren Sachlage Kenntnis erlangt hat, gegen den behandelnden Arzt vorgehen kann.
Die Verjährung ist im BGB in den §§ 194 ff. BGB geregelt. Im gesetzlichen Regelfall verjährt ein Anspruch innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die grundsätzlich nach Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und (!) der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person seines Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (vgl. § 199 I BGB).
Mit der Frage, wann in diesem Sinne grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und/oder der Person des Schuldners (§ 199 I Nr. 2 BGB) vorliegt, hat sich der BGH speziell für das Medizinrecht in einer Entscheidung vom 10.11.2009 befasst (Az.: VI ZR 247/08).
Der dem Urteil zugrundliegende Fall betraf eine Frau (Klägerin), die im Mai 1998 Mutter geworden war. Bei der Geburt, einer „Zangengeburt“, kam es zu einem Dammriss und einem Riss des unteren bis mittleren Vaginaldrittels, die beide genäht werden mussten. Noch heute leidet die Klägerin unter schmerzhaften Vernarbungen im gesamten Vaginalbereich. Allerdings wurde sie erst im Juni 2006 von einer Gynäkologin darauf hingewiesen, dass diese Narben wohl auf einen Behandlungsfehler des bei der Geburt anwesenden Arztes beruhen. Daraufhin erhob die Klägerin im Juli 2007 Schadensersatzklage gegen den Arzt (Beklagter zu 2) und das Krankenhaus, bei dem dieser angestellt ist (Beklagte zu 1). Beide Beklagten machten jedoch Verjährung geltend.
Der BGH stellt zunächst fest, dass die Frage der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin bis zum 31.12.2001 nach dem alten Verjährungsrecht des § 852 I BGB alter Fassung zu beurteilen sei. Nach diesem setze der Beginn der Verjährungsfrist die (positive) Kenntnis des Geschädigten von Anspruch und Anspruchsgegner voraus. Er müsse sich, sofern es um einen Anspruch aus Arzthaftung gehe, bewusst sein, einen Schaden nicht infolge des allgemeinen Krankheitsrisikos, sondern wegen eines Behandlungsfehlers erlitten zu haben. Die Klägerin habe aber bis 2006 nicht gewusst, dass überhaupt ein ärztliches Fehlverhalten als Auslöser ihrer Schmerzen in Frage kommen könne, und sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Schließlich sei ein Dammriss als Folge einer Entbindung weder unüblich noch stets vermeidbar.
Sodann wendet der BGH die im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 in Kraft getretenen neuen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB auf den Fall an. Entsprechend der gesetzlichen Überleitungsfristen hätte die dreijährige Verjährungsfrist vorliegend zum 01.01.2002 beginnen können, sodass die Klägerin dann jedenfalls 2007 nicht mehr hätte klagen können.
Nach Ansicht des BGH habe die Klägerin aber bis 2006 weder über die für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 I Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis verfügt.
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Grob fahrlässig handelt, wer objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, ohne subjektiv entschuldigt zu sein. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 I Nr. 2 BGB liege vor, wenn der Gläubiger nur deshalb nichts von seinem Anspruch weiß, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt „in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen“. Kurz: Dem Gläubiger muss vorgeworfen werden können, dass er bei der Verfolgung seines Anspruchs einen „schweren Obliegenheitsverstoß“ begangen habe.
Insoweit genüge es, wenn dem Gläubiger zumutbar gewesen wäre, bei Kenntnis der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen Klage zu erheben, sofern diese zumindest nicht ganz aussichtslos gewesen wäre. Allerdings müsse ein Anspruchsgläubiger grundsätzlich nicht von sich aus nachforschen, wer der Schädiger sei oder wie es zu seinem Schaden kam, nur damit die Verjährungsfrist möglichst zeitnah beginnen könne. Lediglich in konkreten Sonderfällen könne der Geschädigte gehalten sein, aktiv zu werden, nämlich dann, wenn sich ihm aus den ihm bekannten Tatsachen geradezu aufdrängen muss, geschädigt worden zu sein. Maßgeblich sei dann, ob ein verständiger und auf die Durchsetzung seiner Interessen bedachter Dritter in gleicher Lage ebenfalls untätig geblieben wäre (= dann keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 I Nr. 2 BGB) oder Ermittlungen angestellt hätte (= grob fahrlässige Unkenntnis wegen unterlassener Nachforschung).
Speziell beim Arzthaftungsrecht sei dem Patienten aber zugute zu halten, dass dieser aus einem wie auch immer gearteten Schaden nicht zwingend auf Aufklärungs- und/oder Behandlungsfehler folgern müsse. Schließlich kann das Ausbleiben von Komplikationen oder der Eintritt des Heilungserfolges nie mit völliger Sicherheit garantiert werden. Gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten vielmehr „schicksalhaft“ sein oder aus der jeweiligen Erkrankung resultieren.
So hätte die Klägerin zwar nachfragen können, ob die bei ihr zurückgebliebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Umständen der Geburt oder einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhen. Auch ein verständiger Dritter wäre aber nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, dass der Dammriss, die verbleibende Vernarbung und die erheblichen Schmerzen der Klägerin auf einem Behandlungsfehler beruhen. Folglich hätte auch ein auf die Verfolgung seiner Interessen bedachter Patient unter diesen Umständen keine Nachforschungsmaßnahmen durchgeführt, weshalb die Tatsache, dass die Klägerin Anfang 2002 noch nichts von den anspruchsbegründenden Umständen wusste, ihr nicht vorgeworfen werden könne. Mangels grob fahrlässiger Unkenntnis konnte die Verjährungsfrist also nicht zum 01.01.2002 beginnen, sodass die Ansprüche der Klägerin bei Klageerhebung im Juli 2007 noch nicht verjährt waren.
Das Urteil zeigt, dass der BGH auch bzgl. der Verjährung von arzthaftungsrechtlichen Ansprüchen bemüht ist, dem Patienten entgegen zu kommen, indem er dem medizinischen Laien zugesteht, Zusammenhänge von gesundheitlicher Beeinträchtigung und ärztlichem Fehlverhalten weder stets erkennen noch ermitteln zu müssen.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
| < Zurück | Weiter > |
|---|
