Wenn einer Hebamme bei einer Geburt ein Fehler unterläuft, nachdem ein Belegarzt die Geburtsleitung übernommen hatte, dann muss dieser Arzt nach der Rechtsprechung des BGH die Haftung für diesen Fehler übernehmen. Nach einem Urteil des LG Osnabrück vom 24.02.2010 (Az.: 2 O 3935/04) gilt dies aber nicht im Verhältnis von angestelltem Krankenhausarzt und Hebamme.
Das Gericht war mit dem Fall eines 26jährigen Mannes befasst, der bei seiner Geburt eine Sauerstoffunterversorgung mit der Folge einer schweren Behinderung erlitt, weil eine Hebamme den Wehenschreiber missinterpretiert hatte. Seine Krankenkasse (Klägerin) verlangte daher von einer angestellten Krankenhausärztin (Beklagte), die die Mutter des Mannes untersucht, aber dann die Geburtsüberwachung der Hebamme überlassen hatte, Schadensersatz.
Nach dem zitierten Urteil ist eine bei einem Krankenhaus angestellte Hebamme jedoch weder als Erfüllungsgehilfin noch als Verrichtungsgehilfin (§§ 278, 831 BGB) eines angestellten Krankenhausarztes anzusehen. Vielmehr handele es sich bei Hebamme und Krankenhausarzt um Kollegen, die gemeinsam für das Krankenhaus als dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen tätig sind. Daher könne das Verschulden der Hebamme der beklagten Krankenhausärztin nicht zugerechnet werden, sodass der Klägerin kein Schadensersatz (aus übergegangenem Recht des Betroffenen) zustand.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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