Obwohl davon auszugehen ist, dass der bei weitem größte Teil der Ärzte tagtäglich sein Bestes gibt, um Menschen zu helfen, kommt es doch leider auch immer mal wieder zu tödlichen Behandlungsfehlern.
Wegen des Todes eines nahen Angehörigen steht seinen Hinterbliebenen aber nur in den seltensten Fällen ein eigener Schmerzensgeldanspruch gegen den Arzt zu. Hieran erinnert das Landgericht Bochum in einem am 27.01.2010 verkündeten Urteil (Az.: I-6 O 78/08).
Demnach besteht ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch im Sinne der §§ 823 I, 253 I BGB wegen eines Behandlungsfehlers nur dann, wenn der Hinterbliebene infolge des Todesfalles nicht nur den üblichen, durch den Trauerfall ausgelösten seelischen Schmerz empfindet, sondern darüber hinaus nachweisbare eigene körperliche Beeinträchtigungen erleidet. Diese Gesundheitsschäden müssen ferner erheblich und nicht nur vorübergehend gegeben sein.
Der Fall betraf den Tod einer Frau, die infolge einer fehlerhaft durchgeführten Narkose anlässlich eines Schwangerschaftsabbruchs gestorben war. Der handelnde Gynäkologe (Beklagter zu 2) hatte zunächst eine vaginale Abtreibung eingeleitet, dann aber festgestellt, dass die Gebärmutter seiner Patientin perforiert war, und deshalb den ebenfalls anwesenden Anästhesisten gefragt, ob er eine Untersuchung ihrer Bauchhöhle mittels eines Laparoskops durchführen könne. Der Anästhesist (Beklagter zu 1) erhob keine Einwendungen. Und dass, obwohl die Blutdruckwerte der Frau während des Eingriffs zusehends abgenommen hatten und sich ihr Herzschlag erheblich verlangsamt hatte (zwischenzeitlich auf 50 Herzschläge pro Minute). Vielmehr verabreichte der Beklagte zu 1 der Frau weitere Narkotika, obwohl bereits die erste Dosis zu stark gewesen war. Die Patientin erlitt schließlich einen Herz-Kreislaufstillstand so wie schwerste Gehirnschäden und verstarb zehn Tage später im Krankenhaus. Bei Eintreffen des Notarztes und nach erfolgter Reanimation hatte ihr Blutdruck nur noch 64/35 mmHg betragen…
Ihre Mutter (Klägerin zu 1) erlitt durch den Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), hegt Selbstmordgedanken und ist nachgewiesenermaßen arbeitsunfähig. Sie kann nicht mehr allein gelassen werden und hat sich total in sich selbst zurückgezogen. Hinzu kommen ständige Schmerzen am ganzen Körper, Schlaf- und Appetitlosigkeit sowie permanente Erschöpfung. An dieser Lage hatte sich auch fast 2½ Jahre nach dem Tod der Tochter nichts geändert.
Da diese Leiden gutachterlich nachgewiesen sind und erheblich über das hinausgehen, was man nach dem Tod eines nahen Angehörigen üblicherweise mitmacht, hielt es das LG Bochum hier für gerechtfertigt, der Mutter einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Anästhesisten in Höhe von 10.000,- € zuzusprechen.
Da der Beklagte zu 1 während des (missglückten) Schwangerschaftsabbruchs „jenseits aller anerkannten Regeln auf dem Fachgebiet der Anästhesie gehandelt“ hatte, weil er der Patientin weitere und noch dazu überdosierte Narkosemedikamente gegeben hatte, obwohl ihr Kreislauf bereits instabil war (Systole: 80 mmHg), verurteilte ihn das Gericht ferner zur Zahlung von 20.000,- € an Mutter und Bruder der Patientin als deren Erben aus übergegangenem Recht gemäß §§ 1922, 823, 249 II, 253 BGB.
Dagegen lehnte das LG Bochum eine entsprechende Verurteilung auch des Beklagten zu 2 ab. Aus gynäkologischer Sicht habe dieser keinen Behandlungsfehler begangen. Insbesondere sei die Perforation der Gebärmutter eine typische Komplikation eines Schwangerschaftsabbruchs, worüber er seine Patientin auch ordnungsgemäß aufgeklärt hatte. Ferner bestehe kein Zusammenhang zwischen der Laparoskopie und den Kreislaufproblemen der Patientin. Schließlich müsse er auch nicht für den groben Behandlungsfehler des Beklagten zu 1 einstehen, da beide nach den sog. Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung gearbeitet hätten. Das bedeute, dass jeder Arzt nur die Gefahren eindämmen und bekämpfen müsse, die in sein Fachgebiet fallen. Im Übrigen dürften Ärzte darauf vertrauen, dass auch ihre Kollegen anderer Fachgebiete sorgfältig arbeiten und jede Komplikation vermeiden. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade im Verhältnis von operierenden Ärzten und Anästhesisten. Anders sei nur zu entscheiden, falls Umstände vorlägen, die den Operateur an den Fähigkeiten des Anästhesisten zweifeln lassen mussten. Da der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 zwar selten, doch bislang stets mit Erfolg zusammengearbeitet hatten, durfte der Beklagte zu 2 nach Ansicht des LG Bochum aber darauf vertrauen, dass keine Komplikationen – mit Ausnahme der ihm bekannten Gebärmutterperforation, die seine gesamte Aufmerksamkeit verlangte – vorgelegen hatten. Somit musste er nicht für den groben Behandlungsfehler des Beklagten zu 1 einstehen.
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