Bandscheibenvorfälle kann man wohl getrost als „Volkskrankheit“ bezeichnen. Ganz abgesehen davon, dass ein solcher Vorfall sehr schmerzhaft ist, sollte nicht gezögert werden, ärztlichen Rat einzuholen, um bleibende Schäden zu vermeiden. Unterläuft dem behandelnden Mediziner jedoch ein (grober) Fehler, sollte der Patient wiederum nicht zögern, nun juristischen Rat einzuholen.
Das zeigt der Fall eines damals 56jährigen Patienten (Kläger), der am 06.01.2002 wegen „motorischer und sensibler Ausfälle in den Unterschenkeln“ in ein Krankenhaus (Beklagte zu 1) eingeliefert worden war, wo ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurde. In Absprache mit dem Kläger erhielt dieser zunächst nur schmerzstillende Mittel und Kortison, bevor am 15.01.2002 endlich eine Operation durch den Beklagten zu 2 erfolgte. Nach dem Klägervortrag wurden die Bandscheibenschäden jedoch nur teilweise behoben: Einen Teil der festgestellten Schäden habe man gar nicht erst behandelt und im Übrigen habe er durch den chirurgischen Eingriff eine Duraverletzung (Dura= harte Rückenmarkshaut) inklusive einer Schädigung von Nervenwurzeln erlitten.
Schon wenige Tage nach der Operation kam es zu einer Reithosenanästhesie (= Sensibilitätsstörung der Oberschenkelinnenseiten, der primären Geschlechtsorgane, des Damms und des Afters), weswegen der Verdacht eines Kaudasyndroms (= schmerzhafte Lähmungserscheinungen infolge eines Bandscheibenvorfalls) zumindest nahegelegen hatte. Die Beklagten gehen hingegen davon aus, dass die vorstehend genannten Beeinträchtigungen des Klägers auf einem erneuten Bandscheibenvorfall beruhen, der entstanden sein soll, weil sich der Kläger nach der Operation unvorsichtig bewegt habe, und der erstmals zum 19.01.2002 aufgetreten sei. Der Kläger wurde jedenfalls in eine neurochirurgische Universitätsklinik verlegt, wo bei einem erneuten Eingriff ein „Restsequester“ und ein „Resthalbbogen“ des Bandscheibenvorfalls entfernt wurden und mehrere Risse der Dura festgestellt wurden.
Seitdem leidet der Kläger unter Blasen- und Darmstörungen, einer Schwächung der Gesäßmuskulatur, Depressionen, Schmerzen, Kältegefühlen, und einer Errektionsstörung sowie Lähmungserscheinungen, die ein Gehen oder auch nur Stehen ohne Hilfsmittel unmöglich machen. Dies beruht aus seiner Sicht auf einer fehlerhaften und verspäteten Behandlung durch die Beklagten, weswegen er ein Schmerzensgeld über 250.000,- € sowie materiellen Schadensersatz in Höhe von knapp 300.000,- € verlangte.
Schließlich landete sein Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Dieses sprach ihm mit (rechtskräftigem) Urteil vom 29.10.2009 (Az.: 5 U 55/09) immerhin einen zu verzinsenden Gesamtbetrag von 373.484,98 € zu, inklusive eines Schmerzensgeldes in Höhe von 180.000,- €.
In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass sich die Haftung des beklagten Krankenhauses aus dem mit dem Kläger geschlossenen Behandlungsvertrag ergebe. Aber auch der Beklagte zu 2 hafte als behandelnder Arzt jedenfalls deliktisch, weil er den Eingriff durchgeführt hatte, und weil er zugleich Direktor der orthopädischen Abteilung war. Als solcher habe er als Garant dafür einzustehen, dass seine Patienten angemessen medizinisch versorgt werden.
Und an haftungsauslösenden groben Behandlungsfehlern fehlte es nach Ansicht des OLG Koblenz wahrlich nicht: So sei es bereits grob fehlerhaft gewesen, den Bandscheibenvorfall zunächst nur konservativ, also ausschließlich durch Kortison und Schmerzmittel, zu behandeln. Anhand des Befundes sei ein chirurgischer Eingriff bereits vor dem 15.02.2002 dringend indiziert gewesen, um bleibende Schäden zu verhindern. Hierüber hätte der Patient auch aufgeklärt werden müssen, damit er zwischen den Behandlungsalternativen hätte abwägen und entscheiden können. Dass der Kläger infolge eines Informationsdefizits mit der medikamentösen Behandlung einverstanden gewesen sei, lasse den Vorwurf eines Aufklärungsfehlers daher nicht entfallen.
Ferner sei dem Beklagten zu 2 bei der Operation vom 15.02.2002 ein schwerwiegender Fehler unterlaufen, da er nicht den gesamten Bandscheibenvorfall behandelt hatte. Dies sei anlässlich des zweiten Eingriffs in der Universitätsklinik bestätigt worden. Selbst die Bandscheibenteile, die für den Patienten (schmerzhaft) spürbar in den Spinalkanal (= Rückenmark enthaltender Kanal des Rückgrats) eingedrungen waren, wurden übersehen. Der Beklagte zu 2 habe es schlichtweg aus Nachlässigkeit versäumt, den Bandscheibenvorfall nicht nur links-, sondern auch rechtsseitig zu beheben, obwohl alle Schadstellen zutreffend vor der Operation ermittelt worden waren. Folglich sei das Operationsziel eindeutig verfehlt worden und ein grober Behandlungsfehler zu bejahen. Hinzu komme noch, dass die Verletzungen der Dura vorliegend ein besonders großes Ausmaß erreicht hatten, was den Fehlervorwurf zusätzlich untermauert.
Schließlich stellt das OLG Koblenz noch fest, dass man auf die nach der Operation auftretenden Leiden des Klägers hätte schneller reagieren müssen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagten die oben aufgeführten Leiden des Klägers durch ihr grob fehlerhaftes Verhalten herbeigeführt haben und deshalb für alle materiellen und immateriellen Schäden einstehen müssen. Deshalb verurteilte das Gericht die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zum Schadensersatz für die materiellen Schäden des Klägers, wozu ein Verdienstausfall und die Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Autos, eines Liegedreirades, eines elektrischen Garagentors sowie Fahrtkosten, der Eigenanteil für die Krankenhausbehandlung und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zählen.
Damit können zwar die zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht behoben werden. Das Urteil zeigt aber, dass die Führung eines Arzthaftungsprozesses wenigstens zu einem Ersatz der Kosten führen kann, die der betroffene Patient tätigen muss, um seine Lebensführung an seine gesundheitlichen Einschränkungen anpassen zu können und sich ein Mindestmaß an Lebensqualität zu erhalten.
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